(1) Der Unternehmer hat für Arbeiten, bei denen Leitern und Tritte schädigenden
Einwirkungen ausgesetzt sind, die ihre Haltbarkeit beeinträchtigen können, Leitern
und Tritte aus entsprechend widerstandsfähigen Werkstoffen oder mit schützenden
Überzügen bereitzustellen. Die Versicherten müssen diese Leitern und Tritte bei
Arbeiten nach Satz 1 benutzen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Leitern und Tritte gegen schädigende
Einwirkungen geschützt aufbewahrt werden.
(3) Versicherte müssen Leitern und Tritte gegen schädigende Einwirkungen geschützt
aufbewahren.
Bei der Maschinenbau- und Metallberufsgenossenschaft entfällt
Absatz 3.
Deckende Anstriche lassen Schäden im Holz nicht erkennen. Als
schützende Überzüge eignen sich daher nur durchscheinende Lacke,
Lasierungen und ähnliche Imprägnierungen.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 2.
Schäden können je nach Werkstoff z. B. durch Witterungseinflüsse,
sonstige Feuchtigkeits- und Temperatureinflüsse, Säure- und
Laugeneinwirkungen eintreten.
Bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft entfallen die
Durchführungsanweisungen zu § 19 Abs. 3.
Schäden können je nach Werkstoff z. B. durch Witterungseinflüsse,
sonstige Feuchtigkeits- und Temperatureinflüsse, Säure- und
Laugeneinwirkungen eintreten.
Bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft entfallen die
Durchführungsanweisungen zu § 19 Abs. 3.
DA zu § 19 Abs. 1:
DA zu § 19 Abs. 2 und 3:
DA zu § 19 Abs. 2 und 3: