(1) Der Unternehmer hat Leitern und Tritte in der erforderlichen Art, Anzahl
und Größe bereitzustellen.
(2) Versicherte dürfen ungeeignete Aufstiege anstelle von Leitern und Tritten
nicht benutzen.
(3) Versicherte dürfen Leitern und Tritte nur zu Zwecken benutzen, für die
diese nach ihrer Bauart bestimmt sind.
(4) Der Unternehmer darf mechanische Leitern nur mit Absturzsicherungen
bereitstellen.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Anlegeleitern mit Aufsetz-,
Einhak- oder Einhängevorrichtungen, z. B. in Naß- und
Fettbereichen, bereitgehalten sind.
Leitern der erforderlichen Art sind z. B. bei Arbeiten an
Triebwerken oder bei Arbeiten an und in Gär-Gefäßen
Anlegeleitern mit Einhak- oder Einhängevorrichtung.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 7.
Werden Leitern vorwiegend von weiblichen Personen benutzt, sind
Stufenleitern zu empfehlen.
Ungeeignete Aufstiege sind z. B. Hocker, Stühle, Kisten, Fässer,
Säcke, Regale.
Die Verpflichtung zur Beachtung der Betriebsanleitung ergibt
sich aus §§ 2, 14
und 15 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Z.B. sind Stehleitern aufgrund ihrer Bauart nicht als Anlegeleitern, zum Tragen von Gegenständen, zum Aufstellen und
Stützen von Masten und als Unterlage für Beläge von Gerüsten
oder Laufstegen zu benutzen, soweit sie nicht ausdrücklich
hierfür gebaut sind.
Auch Leitern zum Zwecke des Stein- und Ziegelhantelns dürfen
wegen der auftretenden Kräfte, die die Leitern aufgrund ihrer
Bauart nicht aufnehmen können, nicht benutzt werden.
Siehe auch
— Merkblatt: Mechanische Leitern (ZH 1/465).
Die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft verweist in Satz 1
auf die §§ 14 und 15 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die obere Stehfläche z. B. mit
einem Rückenschutzring versehen ist.
DA zu § 18 Abs. 1:
DA zu § 18 Abs. 2:
DA zu § 18 Abs. 3:
— Merkblatt für Podestleitern (ZH 1/367),
DA zu § 18 Abs. 4: