(1) Arbeitskörbe an mechanischen Leitern müssen an der Leiter so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können.
(2) Arbeitskörbe an mechanischen Leitern müssen so beschaffen sein, daß sie sicher
betreten werden können, insbesondere müssen sie mit fest angebrachten
Einstieghilfen ausgerüstet sein, wenn ihre Standfläche nicht bis auf 0,50 m über
Flur abgesenkt werden kann.
(3) Der Boden der Arbeitskörbe darf in Benutzungslage nicht mehr als 7° von
der Waagerechten abweichen.
(4) Die Umwehrung der Arbeitskörbe muß mindestens 1,10 m hoch sein. Bewegliche
Teile der Umwehrung müssen in der Schutzstellung gegen unbeabsichtigte
Lageveränderung durch selbsttätig wirkende Einrichtungen gesichert sein. Der
obere Teil der Umwehrung darf sich nicht bewegen lassen, wenn Teile der
Umwehrung zum Zweck des Durchstiegs nach außen klappbar oder schwenkbar sind.
Ketten und Seile sind als Umwehrung nicht zulässig.
Fest angebrachte Einstieghilfen können z. B. absenkbare Leitern
sein.
Arbeitskörbe können von der mechanischen Leiter aus sicher
betreten werden, wenn der Abstand zwischen Korb und mechanischer
Leiter nicht mehr als 0,28 m beträgt und eine Einrichtung
vorhanden ist, die beim Übersteigen Haltemöglichkeiten bietet.
Siehe auch "Sicherheitsregeln für Rettungs- und Arbeitskörbe an
Hubrettungsfahrzeugen" (ZH 1/515).
DA zu § 14 Abs. 2:
DA zu § 14 Abs. 3: