BGV D 36: Leitern und Tritte, § 11 Sonderformen von Stehleitern

§ 11
Sonderformen von Stehleitern

(1) Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter müssen mindestens die Standsicherheit und Festigkeit vergleichbar hoher Stehleitern haben. DA

(2) An fahrbaren Stehleitern und an Stehleitern mit aufgesetzter Schiebleiter müssen die Leiterschenkel zug- und druckfest miteinander verbunden sein. DA

(3) Fahrbare Stehleitern müssen so beschaffen sein, daß sie gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert werden können. DA

DA zu § 11 Abs. 1:

Die Festigkeit einer vergleichbar hohen Stehleiter liegt vor, wenn die Holme des Stehleiterteiles so bemessen sind wie diejenigen einer Stehleiter, die mindestens die Steighöhe der Stehleiter mit aufgesetzter Schiebeleiter hat (siehe Bild 4 der Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 1). Die Holme des Schiebeleiterteils werden wie die einer gleich langen Anlegeleiter bemessen.

Zur Standsicherheit siehe Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 1

DA zu § 11 Abs. 3:

Soweit die Betriebsverhältnisse es zulassen, sollte das unbeabsichtigte Verschieben fahrbarer Stehleitern durch zwangläufig zur Wirkung kommende Einrichtungen, z. B. Rollen mit selbsttätig wirkenden Feststelleinrichtungen, verhindert sein.