(1) Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter müssen mindestens die
Standsicherheit und Festigkeit vergleichbar hoher Stehleitern haben.
(2) An fahrbaren Stehleitern und an Stehleitern mit aufgesetzter Schiebleiter
müssen die Leiterschenkel zug- und druckfest miteinander verbunden sein.
(3) Fahrbare Stehleitern müssen so beschaffen sein, daß sie gegen
unbeabsichtigtes Verschieben gesichert werden können.
Die Festigkeit einer vergleichbar hohen Stehleiter liegt vor,
wenn die Holme des Stehleiterteiles so bemessen sind wie
diejenigen einer Stehleiter, die mindestens die Steighöhe der
Stehleiter mit aufgesetzter Schiebeleiter hat (siehe Bild 4 der
Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 1). Die Holme des Schiebeleiterteils werden wie die
einer gleich langen Anlegeleiter bemessen.
Zur Standsicherheit siehe Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 1
Soweit die Betriebsverhältnisse es zulassen, sollte das unbeabsichtigte Verschieben fahrbarer Stehleitern durch
zwangläufig zur Wirkung kommende Einrichtungen, z. B. Rollen mit
selbsttätig wirkenden Feststelleinrichtungen, verhindert sein.
DA zu § 11 Abs. 1:
DA zu § 11 Abs. 3: