Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Alarmempfangszentralen,
die aufgrund ihrer Aufgabenstellung als überfallgefährdet
anzusehen und mit Wach- und Sicherungspersonal besetzt sind, ausreichend
gesichert sind.
Von einer Überfallgefährdung ist insbesondere immer
dann auszugehen, wenn z. B. Einbruchmeldeanlagen oder dergleichen
auf die Empfangszentrale aufgeschaltet sind.
Die Forderung nach ausreichender Sicherung ist z. B. erfüllt,
wenn
Siehe auch:
DA zu § 23:
– Fenster, die ohne Hilfsmittel von außen erreichbar
sind, Sicherungen gegen Einblick von außen haben, feststehend
sind und die Verglasung mindestens der Widerstandsklasse B2/C2
auf Durchbruch- und Durchschußhemmung nach DIN 52 290 "Angriffhemmende
Verglasungen" entspricht;
– sonstige Fenster Sicherungen gegen Einblick von außen
haben, außer zum Zwecke der Reinigung nur kippbar geöffnet
werden können und die Verglasung mindestens der Widerstandsklasse
A3 auf Durchwurfhemmung nach DIN 52 290 "Angriffhemmende
Verglasungen" entspricht;
– die Beschläge der Fenster dem Widerstandswert der Verglasungen
entsprechen;
– Außentüren mindestens der Widerstandsklasse B2/C2
auf Durchbruch- und Durchschußhemmung nach DIN 52 290 "Angriffhemmende
Verglasungen" entsprechen, selbstschließend ausgeführt
sind, sich von außen nur mit Schlüsseln oder entsprechenden
Elementen öffnen lassen, einen Durchblick von innen nach
außen gewähren, ein Einblick von außen verhindert
ist und Schlösser und Beschläge der Widerstandsklasse
der Türen entsprechen
sowie
– eine den Regeln der Technik entsprechende Überfallmeldeanlage
installiert ist.
– §§ 2, 5 und 18 UVV "Allgemeine Vorschriften"
(VBG 1),
– Richtlinien für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit
Anschluß an die Polizei (ÜEA),
– DIN 18 103 "Türen; Einbruchhemmende Türen; Begriffe,
Anforderungen und Prüfungen",
– DIN 52 290-1 "Angriffhemmende Verglasungen; Begriffe",
– DIN 52 290-2 "Angriffhemmende Verglasungen; Prüfung
auf durchschußhemmende Eigenschaft und Klasseneinteilung",
– DIN 52 290-3 "Angriffhemmende Verglasungen; Prüfung
auf durchbruchhemmende Eigenschaft gegen Angriff mit schneidfähigem
Schlagwerkzeug und Klasseneinteilung",
– DIN 52 290-4 "Angriffhemmende Verglasungen; Prüfung
auf durchwurfhemmende Eigenschaft und Klasseneinteilung",
– DIN VDE 0833-1 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand,
Einbruch und Überfall; Allgemeine Festlegungen",
– DIN VDE 0833-3 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand,
Einbruch und Überfall; Festlegungen für Einbruch- und
Überfallmeldeanlagen".