(1) Als Diensthunde dürfen nur geprüfte Hunde mit
Hundeführern eingesetzt werden. Hunde, die für die Aufgabe
nicht geeignet sind, die zur Bösartigkeit neigen oder deren
Leistungsstand nicht mehr gegeben ist und die dadurch Personen
gefährden können, dürfen nicht eingesetzt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch ungeprüfte
Hunde zu Wahrnehmungs- und Meldeaufgaben eingesetzt werden, wenn
hierbei der Führer seinen Hund unter Kontrolle hat.
(3) Eine Überforderung der Hunde durch Ausbildung und Einsatz
ist zu vermeiden.
Als Diensthunde sind nur Hunde geeignet, die für den vorgesehenen
Einsatz ausgebildet sind, eine entsprechende Prüfung mit
Erfolg abgelegt haben und deren Eignung bei Bedarf, in der Regel
jedoch jährlich erneut überprüft wird.
Angemessene Qualifikationen sind z. B.: Gebrauchshundprüfungen
entsprechend der Schutzhundprüfung A sowie Diensthundprüfungen
der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei oder des
Zolls.
Siehe auch Prüfungsordnung für Diensthunde der Bundeswehr.
Zum Schutz der Versicherten ist diese Forderung z. B. erfüllt,
wenn für jeden Hund
Die Einhaltung aller aufgeführten Bedingungen ist beim Einsatz von
Leihhunden grundsätzlich nicht gewährleistet.
DA zu § 12 Abs. 1:
DA zu § 12 Abs. 3:
– die Ausbildungs- und Trainingsinhalte einschließlich
spielerischer Übungen zur Vertiefung der Bindung an den jeweiligen
Hundeführer sich an der Veranlagung und dem Leistungsstand
des Hundes orientieren,
– Ausbildung oder Training regelmäßig durchgeführt
werden und ausschließlich hierfür eine Dauer von ca.
15 Minuten pro Tag ohne spielerische Übungen nicht überschritten wird,
– der Schutzdienst nicht öfter als einmal in der Woche geübt
wird,
– die Dauer des einzelnen Einsatzes nicht mehr als 2 Stunden
beträgt und zwischen zwei Einsätzen mindestens eine
Ruhepause von 2 Stunden, nach der Fütterung von mindestens
4 Stunden eingehalten wird
sowie
– die tägliche Gesamtbelastungsdauer 10 Stunden nicht
überschreitet.