§ 12
Hunde

(1) Als Diensthunde dürfen nur geprüfte Hunde mit Hundeführern eingesetzt werden. Hunde, die für die Aufgabe nicht geeignet sind, die zur Bösartigkeit neigen oder deren Leistungsstand nicht mehr gegeben ist und die dadurch Personen gefährden können, dürfen nicht eingesetzt werden. DA

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch ungeprüfte Hunde zu Wahrnehmungs- und Meldeaufgaben eingesetzt werden, wenn hierbei der Führer seinen Hund unter Kontrolle hat.

(3) Eine Überforderung der Hunde durch Ausbildung und Einsatz ist zu vermeiden. DA


DA zu § 12 Abs. 1:

Als Diensthunde sind nur Hunde geeignet, die für den vorgesehenen Einsatz ausgebildet sind, eine entsprechende Prüfung mit Erfolg abgelegt haben und deren Eignung bei Bedarf, in der Regel jedoch jährlich erneut überprüft wird.

Angemessene Qualifikationen sind z. B.: Gebrauchshundprüfungen entsprechend der Schutzhundprüfung A sowie Diensthundprüfungen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei oder des Zolls.

Siehe auch Prüfungsordnung für Diensthunde der Bundeswehr.


DA zu § 12 Abs. 3:

Zum Schutz der Versicherten ist diese Forderung z. B. erfüllt, wenn für jeden Hund
die Ausbildungs- und Trainingsinhalte einschließlich spielerischer Übungen zur Vertiefung der Bindung an den jeweiligen Hundeführer sich an der Veranlagung und dem Leistungsstand des Hundes orientieren,
Ausbildung oder Training regelmäßig durchgeführt werden und ausschließlich hierfür eine Dauer von ca. 15 Minuten pro Tag ohne spielerische Übungen nicht überschritten wird,
der Schutzdienst nicht öfter als einmal in der Woche geübt wird,
die Dauer des einzelnen Einsatzes nicht mehr als 2 Stunden beträgt und zwischen zwei Einsätzen mindestens eine Ruhepause von 2 Stunden, nach der Fütterung von mindestens 4 Stunden eingehalten wird
sowie
die tägliche Gesamtbelastungsdauer 10 Stunden nicht überschreitet.

Die Einhaltung aller aufgeführten Bedingungen ist beim Einsatz von Leihhunden grundsätzlich nicht gewährleistet.