§ 24
Unzulässige Tätigkeiten

Versicherte dürfen nicht:
1.Mangelgut, das in doppelten Lagen bei laufender Mangel dem Muldeneinlauf zugeführt wird, durch Hineingreifen zwischen die Lagen spannen oder ausrichten, DA
2.Bügelmaschinen mit Handfolgeschaltung sowie Bügelmaschinen, -pressen und Fixierpressen mit Zweihandschaltungen oder mit anderen "beide Hände bindenden Schalteinrichtungen" zu zweit oder mit mehreren Personen gleichzeitig betätigen, DA
3.an Bügelmaschinen, -pressen und Fixierpressen während der gefahrbringenden Bewegung zwischen die Arbeitsflächen greifen. DA


DA zu § 24 Nr. 1:

Mangelgut, das in doppelten Lagen bearbeitet wird, ist Bettwäsche (Kissen und Deckenbezüge).


DA zu § 24 Nr. 2:

Handfolgeschaltung siehe Durchführungsanweisungen zu § 18 Abs. 2.


DA zu § 24 Nr. 3:

Besondere Gefahr besteht dann, wenn nicht an der Bügelmaschine, -presse oder Fixierpresse beschäftigte Personen den an der Maschine Beschäftigten helfen wollen, z. B. Falten auszustreichen oder Bügelgut zu spannen.