Versicherte dürfen nicht:
| 1. | Mangelgut, das in doppelten Lagen bei laufender Mangel
dem Muldeneinlauf zugeführt wird, durch Hineingreifen zwischen
die Lagen spannen oder ausrichten, |
| 2. | Bügelmaschinen mit Handfolgeschaltung sowie Bügelmaschinen,
-pressen und Fixierpressen mit Zweihandschaltungen oder mit anderen
"beide Hände bindenden Schalteinrichtungen" zu
zweit oder mit mehreren Personen gleichzeitig betätigen,
|
| 3. | an Bügelmaschinen, -pressen und Fixierpressen während
der gefahrbringenden Bewegung zwischen die Arbeitsflächen
greifen. |
Mangelgut, das in doppelten Lagen bearbeitet wird, ist Bettwäsche
(Kissen und Deckenbezüge).
Handfolgeschaltung siehe Durchführungsanweisungen zu §
18 Abs. 2.
Besondere Gefahr besteht dann, wenn nicht an der Bügelmaschine,
-presse oder Fixierpresse beschäftigte Personen den an der
Maschine Beschäftigten helfen wollen, z. B. Falten auszustreichen
oder Bügelgut zu spannen.
DA zu § 24 Nr. 1:
DA zu § 24 Nr. 2:
DA zu § 24 Nr. 3: