Betriebsteile für Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1
mit Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen der Kategorie
A müssen entsprechend den §§ 3 bis 36 der
UVV "Explosivstoffe — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a)
gebaut und ausgerüstet sein.
Weiterhin sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften und Regeln
der Technik zu beachten:
DA zu § 8:
– Sprengstoffgesetz mit den einschlägigen Verordnungen;
für die Aufbewahrung insbesondere die Zweite Verordnung zum
Sprengstoffgesetz (2.SprengV);
– Bundesimmissionsschutzgesetz;
– UVV "Sprengöle und Nitratsprengstoffe" (VBG
55f) hinsichtlich der Herstellung und Verarbeitung
von Sprengölen;
– Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen
von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von
Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (ZH 1/47);
– Richtlinien für elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel
in explosivstoffgefährdeten Bereichen (Anwendung der DIN VDE 0166)
(ZH 1/227);
– Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz
von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben (ZH 1/168).