§ 8
Kategorie A

Betriebsteile für Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 mit Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen der Kategorie A müssen entsprechend den §§ 3 bis 36 der UVV "Explosivstoffe — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a) gebaut und ausgerüstet sein. DA


DA zu § 8:

Weiterhin sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften und Regeln der Technik zu beachten:
Sprengstoffgesetz mit den einschlägigen Verordnungen; für die Aufbewahrung insbesondere die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2.SprengV);
Bundesimmissionsschutzgesetz;
UVV "Sprengöle und Nitratsprengstoffe" (VBG 55f) hinsichtlich der Herstellung und Verarbeitung von Sprengölen;
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (ZH 1/47);
Richtlinien für elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in explosivstoffgefährdeten Bereichen (Anwendung der DIN VDE 0166) (ZH 1/227);
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben (ZH 1/168).