(1) Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeiten nach § 1
Abs. 1 hat der Unternehmer die Zuordnung der Salpetersäureester
oder deren Zubereitungen zu den in § 3 aufgeführten
Kategorien durch die Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung (BAM) vornehmen zu lassen und der Berufsgenossenschaft
nachzuweisen. Der Nachweis einer Zuordnung ist auch dann erbracht,
wenn ein entsprechender Zuordnungsbescheid für Salpetersäureester
oder deren Zubereitungen vom Lieferanten oder Hersteller vorliegt.
(2) Der Unternehmer hat als Grundlage für die Zuordnung
nach Absatz 1 eine von der Berufsgenossenschaft anerkannte
Prüfstelle mit den erforderlichen Prüfungen zu beauftragen.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine Zuordnung durch die Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung (BAM) ohne Prüfung
möglich ist.
(3) Zubereitungen, die
enthalten, sind Zubereitungen der Kategorie C; eine Zuordnung
nach Absatz 1 ist nicht erforderlich.
(4) Der Unternehmer hat die Zuordnungsbescheide der Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung (BAM) aufzubewahren
und auf Verlangen der Berufsgenossenschaft oder der für den
Arbeitsschutz zuständigen Behörde vorzulegen.
Einer erneuten Zuordnung bedarf es z. B. nicht, wenn eine Zuordnung
einer Salpetersäureesterzubereitung bereits vorliegt und
man daraus eine neue Zubereitung unter Beimischung inerter Komponenten
herstellt. In diesem Fall bleiben die Anforderungen an die Ausgangszubereitung
bestehen.
Anerkannte Prüfstellen sind die Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin, und
von der Berufsgenossenschaft in Abstimmung mit der BAM anerkannte
Laboratorien.
1. als feste oder pastenförmige Gemenge nicht mehr als
12 vom Hundert Gewichtsteile feste Salpetersäureester,
2. als feste oder pastenförmige Gemenge nicht mehr als
4 vom Hundert Gewichtsteile flüssige Salpetersäureester
oder
3. als Lösungen nicht mehr als 1 vom Hundert Gewichtsteile
feste oder flüssige Salpetersäureester
DA zu § 5 Abs. 1:
DA zu § 5 Abs. 2: