§ 5
Zuordnung

(1) Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 hat der Unternehmer die Zuordnung der Salpetersäureester oder deren Zubereitungen zu den in § 3 aufgeführten Kategorien durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vornehmen zu lassen und der Berufsgenossenschaft nachzuweisen. Der Nachweis einer Zuordnung ist auch dann erbracht, wenn ein entsprechender Zuordnungsbescheid für Salpetersäureester oder deren Zubereitungen vom Lieferanten oder Hersteller vorliegt. DA

(2) Der Unternehmer hat als Grundlage für die Zuordnung nach Absatz 1 eine von der Berufsgenossenschaft anerkannte Prüfstelle mit den erforderlichen Prüfungen zu beauftragen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Zuordnung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ohne Prüfung möglich ist. DA

(3) Zubereitungen, die
1.als feste oder pastenförmige Gemenge nicht mehr als 12 vom Hundert Gewichtsteile feste Salpetersäureester,
2.als feste oder pastenförmige Gemenge nicht mehr als 4 vom Hundert Gewichtsteile flüssige Salpetersäureester
oder
3.als Lösungen nicht mehr als 1 vom Hundert Gewichtsteile feste oder flüssige Salpetersäureester

enthalten, sind Zubereitungen der Kategorie C; eine Zuordnung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich.

(4) Der Unternehmer hat die Zuordnungsbescheide der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) aufzubewahren und auf Verlangen der Berufsgenossenschaft oder der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde vorzulegen.


DA zu § 5 Abs. 1:

Einer erneuten Zuordnung bedarf es z. B. nicht, wenn eine Zuordnung einer Salpetersäureesterzubereitung bereits vorliegt und man daraus eine neue Zubereitung unter Beimischung inerter Komponenten herstellt. In diesem Fall bleiben die Anforderungen an die Ausgangszubereitung bestehen.


DA zu § 5 Abs. 2:

Anerkannte Prüfstellen sind die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin, und von der Berufsgenossenschaft in Abstimmung mit der BAM anerkannte Laboratorien.