(1) Die organischen Peroxide oder ihre Zwischenprodukte werden unter Berücksichtigung ihrer Behältnisse in die nachstehenden vier Gefahrgruppen eingeteilt, nach denen die Sicherheitsanforderungen festzulegen sind. Dabei gelten explosionsgefährliche organische Peroxide der Lagergruppen I, II bzw. III der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als Stoffe der Gefahrgruppen OP I, OP II bzw. OP III.
| Peroxide dieser Gruppe brennen sehr heftig unter starker Wärmeentwicklung ab. Der Brand breitet sich rasch aus. Peroxide bzw. Packungen können auch vereinzelt mit geringer Druckwirkung explodieren; dabei kann sich der gesamte Inhalt einer Packung umsetzen. Einzelne brennende Packungen können fortgeschleudert werden. Die Gefährdung der Umgebung durch Wurfstücke ist gering. Die Gebäude in der Umgebung sind im allgemeinen durch Druckwirkung nicht gefährdet. Diese Gefahrgruppe wird in die Untergruppen I a und I b unterteilt. Die Gefahrgruppe I a umfaßt die organischen Peroxide mit einem korrigierten Stoffdurchsatz Ak größer oder gleich als 300 kg/min. Die Gefahrgruppe I b umfaßt die organischen Peroxide mit einem korrigierten Stoffdurchsatz Ak größer oder gleich als 140 kg/min, jedoch kleiner als 300 kg/min. |
| Die Peroxide dieser Gruppe brennen heftig unter starker Wärmeentwicklung ab. Der Brand breitet sich rasch aus. Die Peroxide bzw. Packungen können auch vereinzelt mit geringer Druckwirkung explodieren; dabei setzt sich jedoch nicht der gesamte Inhalt einer Packung um. Die Umgebung ist hauptsächlich durch Flammen und Wärmestrahlung gefährdet. Bauten in der Umgebung sind durch Druckwirkung nicht gefährdet. Die Gefahrgruppe OP II umfaßt die organischen Peroxide mit einem korrigierten Stoffdurchsatz Ak größer oder gleich als 60 kg/min, jedoch kleiner als 140 kg/min. |
| Die Peroxide dieser Gruppe brennen ab, wobei die Auswirkungen des Brandes denen brennbarer Stoffe vergleichbar sind. Die Gefahrgruppe OP III umfaßt die organischen Peroxide mit einem korrigierten Stoffdurchsatz Ak kleiner als 60 kg/min. |
| Die Peroxide dieser Gruppe sind schwer entzündbar und brennen so langsam ab, daß die Umgebung durch Flammen und Wärmestrahlung praktisch nicht gefährdet ist. Die Angabe eines korrigierten Stoffdurchsatzes Ak ist für diese Gefahrgruppe nicht möglich. |
(2) Die Zuordnung zu einer Gefahrgruppe wird von der Berufsgenossenschaft
in Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgenommen.
Der Unternehmer, der organische Peroxide herstellt oder verwendet,
für die noch keine Zuordnung zu den Gefahrgruppen vorgenommen
worden ist, hat dies der Berufsgenossenschaft unter Beifügung
entsprechender Prüfnachweise schriftlich mitzuteilen. Für
den Verwender gilt dies nur, sofern der Hersteller nicht bereits
mitgeteilt hat.
(3) Der Unternehmer hat organische Peroxide bis zu ihrer Zuordnung
zu behandeln wie Stoffe der Gefahrgruppe
(4) Der Unternehmer hat eine Änderung einer bereits vorgenommenen
Zuordnung zu einer Gefahrgruppe bei der Berufsgenossenschaft unter
Vorlage entsprechender Prüfergebnisse zu beantragen. Auf
Verlangen der Berufsgenossenschaft ist eine anerkannte Prüfstelle
zur Entscheidungsfindung gutachterlich zu hören.
(5) Der Unternehmer hat bei der Beurteilung der organischen
Peroxide und ihrer Zwischenprodukte beim Herstellen, Be- oder
Verarbeiten zu prüfen, ob deren Gefährlichkeit einer
Gefahrgruppenzuordnung in der Versandpackung entspricht. Dabei
sind die Gefahren, die von den jeweiligen Betriebszuständen
des Verfahrens ausgehen können, zu berücksichtigen.
Insbesondere ist die Frage zu beantworten, ob bei der Herstellungs-,
Be- oder Verarbeitung Gemische auftreten können, die detonationsfähig
sind oder zur schnellen Deflagration oder heftigen Wärmeexplosion
neigen. In diesen Fällen hat der Unternehmer für den
betroffenen Anlagenbereich ein Gutachten einer anerkannten Prüfstelle
beizubringen, das auf die notwendigen zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen
eingeht.
In Anhang 2 sind die organischen Peroxide aufgelistet,
für die unter Berücksichtigung der Verpackung eine Zuordnung
zu Gefahrgruppen bereits erfolgt ist. In Abschnitt 1 des Anhanges
1 werden nur schwach verdämmende Verpackungen ("weiche
Verpackungen") bis zu maximal 50 kg netto berücksichtigt.
Abschnitt 2 berücksichtigt andere handelsübliche Verpackungen,
soweit sie für bestimmte organische Peroxide zugelassen sind.
Für andersartige Verpackungen und andere betriebliche Behältnisse
ist eine Einzelbetrachtung erforderlich. Bezüglich noch nicht
zugeordneter organischer Peroxide siehe Absätze 2 und 3.
Maßgebend für die Einteilung der Gefahrgruppen ist
insbesondere das Verhalten der organischen Peroxide beim Abbrand
in der Versandpackung und die sich daraus ergebenden Gefahren.
Dabei mußte unberücksichtigt bleiben, daß bei
einer Zersetzungsreaktion organischer Peroxide in Gebäuden,
insbesondere in Lagergebäuden, kein ausgedehnter Brand, sondern
eine flammenlose Zersetzung unter Bildung brennbarer Gase und
Dämpfe auftreten kann. Diese Zersetzungsprodukte sind in
der Regel in der Lage, mit Luft explosionsfähige Gas/Luft-
bzw. Dampf/Luftgemische zu bilden.
Für organische Peroxide (einschließlich ihrer Zubereitungen)
der Gefahrgruppen OP I bis OP III, die einen Flammpunkt aufweisen
und mit denen bei Temperaturen oberhalb des Flammpunktes umgegangen
wird, ist die Einhaltung besonderer Sicherheitsmaßnahmen
erforderlich. Hier sind die §§ 43, und 44,
UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1),
die Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten
Räumen, die "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)"
(ZH 1/10) zu beachten.
Organische Peroxide in reiner Form sind Flüssigkeiten oder
feste Stoffe. Viele sind brandgefährlich; sie brennen mit
großer Geschwindigkeit unter starker oder sehr starker Wärmeentwicklung
ab. Manche organischen Peroxide besitzen auch explosive Eigenschaften
im Sinne des Sprengstoffgesetzes. Diese organischen Peroxide unterliegen
den Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes. Ihre Lagerung wird durch
die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz geregelt. Eine Explosion
kann durch thermische oder mechanische Beanspruchung ausgelöst
werden. Aus der Zusammensetzung des organischen Peroxides kann
nicht ohne besondere Kenntnisse auf den Gefährlichkeitsgrad
geschlossen werden. Dieser wird im allgemeinen vom Gehalt an aktivem
Sauerstoff und durch die Art der peroxidischen Bindung bestimmt.
Grundsätzlich nimmt die Gefährlichkeit mit sinkendem
Gehalt an aktivem Sauerstoff ab. Durch Zusatz von Phlegmatisierungsmitteln,
Wasser, inerten Feststoffen oder Lösemitteln läßt
sich die Gefährlichkeit organischer Peroxide herabsetzen.
Einzelne Peroxide, z.B. das Acetonperoxid oder das Diacetylperoxid,
sind in reinem Zustand hochempfindliche brisante explosive Stoffe.
Andererseits sind organische Peroxide bekannt, die auch in reinem
Zustand nicht explosionsfähig sind, z.B. Dilauroylperoxid.
Organische Peroxide sind in unterschiedlichem Maße thermisch
empfindlich. Sie beginnen bei einer für jedes Produkt und
jede Stoffmenge bestimmbaren Temperatur sich in gefährlichem
Maße unter Wärmeentwicklung zu zersetzen (Zersetzungstemperatur
unter Wärmestau); siehe auch Durchführungsanweisungen
zu § 18 Abs. 1 Nr. 2. Einige organische Peroxide
können schon bei Temperaturen weit unter Raumtemperatur in
nicht aufhaltbare, stürmische Zersetzung übergehen.
Dabei kann es im offenen Gefäß zur Verpuffung bzw.
bei entsprechender Verdämmung zur Explosion kommen.
Besonders stürmisch und plötzlich tritt eine Zersetzung
ein, wenn organische Peroxide mit katalytisch oder reduzierend
wirkenden Stoffen verunreinigt werden. Besonders wirksam sind
die sogenannten Beschleuniger. Die bekanntesten zusammen mit organischen
Peroxiden technisch genutzten Beschleuniger sind tertiäre
Amine, Polyamine und Salze von Schwermetallen, wie Eisen, Mangan
und besonders Kobalt und Vanadin. Eine Zerfallsreaktion kann aber
auch z.B. durch Sulfinsäure, Merkaptane, Dithionite, Sulfite,
starke Säuren, Alkalien, aktive Erden ausgelöst und
begünstigt werden.
Unabhängig von den Vorschriften dieser Unfallverhütungsvorschrift
hat der Hersteller oder Einführer organische Peroxide entsprechend
ihren Eigenschaften nach den Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung
zu kennzeichnen; siehe hierzu Anhang I Nr. 1.1.2.2.3 Gefahrstoffverordnung.
Für diesen Zweck besteht bei der Berufsgenossenschaft ein
Arbeitskreis, der beim Vorliegen von Anzeigen über die Zuordnung
in einem Abstand von höchstens 2 Jahren entscheidet.
Die erforderlichen Prüfdaten sind in der Regel durch Anwendung
der in Anhang 4 beschriebenen Prüfmethode auf die
noch nicht einer Gefahrgruppe zugeordneten organischen Peroxide
zu ermitteln. Besonders in Zweifelsfällen ist die Prüfung
D der Sprengstofflager-Richtlinien SprengLR 011 "Richtlinie
für das Zuordnen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe
zu Lagergruppen" mit der niedrigsten und der höchsten
Anzahl Packstücke geeignet. Nach § 2 Abs. 1 Sprengstoffgesetz
sind explosionsgefährliche Stoffe, die in einer von der Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung (BAM) im Bundesanzeiger
bekanntgemachten Liste nicht verzeichnet sind, der BAM mit den
dort näher bezeichneten Angaben anzuzeigen.
Anerkannte Prüfstelle ist z.B. die Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung (BAM).
Anerkannte Prüfstelle ist z.B. die Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung (BAM).
Als Prüfmethode zur Feststellung ist z.B. die Prüfung
D der Sprengstofflager-Richtlinie SprengLR 011 "Richtlinie
für das Zuordnen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe
zu Lagergruppen" mit der niedrigsten und der höchsten
Anzahl Packstücke geeignet.
Beim Herstellen, auch beim Be- oder Verarbeiten eines organischen
Peroxides werden verschiedene Betriebszustände durchlaufen.
Ein Wechsel eines Betriebszustandes tritt besonders dann ein,
wenn sich die Art oder die Konzentration des organischen Peroxides
in der Reaktionsmischung, der Aggregatzustand, die Temperatur,
Produktmenge oder die apparativen Bedingungen durch die verfahrenstechnischen
Schritte ändern.
Von den verschiedenen Betriebszuständen können somit
unterschiedliche Gefährdungen verursacht werden. Hieraus
ergibt sich, daß die Zwischenprodukte in den jeweiligen
Betriebszuständen oft nicht durch die Gefahrgruppe des jeweiligen
organischen Peroxides in seiner Versandpackung charakterisiert
werden.
Zur Prüfung der Gemische auf explosionsgefährliche Eigenschaften
können die Verfahren verwendet werden, die in den "Recommendations
on the Transport of Dangerous Goods, Tests and Criteria",
Part III, "Tests and Criteria for the Classification of Organic
Peroxides" der Vereinten Nationen veröffentlicht sind.
Nach § 7 der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz
(Störfallverordnung) hat der Betreiber von nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
genehmigungsbedürftigen Anlagen eine Sicherheitsanalyse zu
erstellen, die auch die in dieser Vorschrift angesprochenen Fragen
beantworten muß.
Anerkannte Prüfstelle ist z.B. die Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung (BAM).
– OP I b , wenn die Peroxidkonzentration größer
oder gleich 57 % ist,
– OP II, wenn die Peroxidkonzentration größer oder
gleich 32 %, aber kleiner als 57 % ist,
– OP III, wenn die Peroxidkonzentration größer
oder gleich 10 %, aber kleiner als 32 % ist,
– OP IV, wenn die Peroxidkonzentration größer oder
gleich 10 % ist, die Stoffe aber nicht brennbar sind und die Zustimmung
der Berufsgenossenschaft vorliegt. Im Zweifelsfall hat der Unternehmer
ein Gutachten einer anerkannten Prüfstelle beizubringen.
DA zu § 3 Abs. 1:
DA zu § 3 Abs. 2:
DA zu § 3 Abs. 3, 4 und 5:
DA zu § 3 Abs. 3, 4 und 5:
DA zu § 3 Abs. 4:
DA zu § 3 Abs. 5:
DA zu § 3 Abs. 3, 4 und 5: