(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für den
Umgang mit organischen Peroxiden.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
den Umgang mit Zubereitungen, die organische Peroxide enthalten,
wenn deren Massenanteil
beträgt.
(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
den Umgang mit organischen Peroxiden in Kleinverpackungen
in einer Gesamtmenge von höchstens 100 kg, sofern diese organischen
Peroxide nicht dem Sprengstoffgesetz unterliegen und als handelsfertige
Produkte zur Abgabe an Endverbraucher bestimmt sind.
(4) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
die Lagerung explosionsgefährlicher organischer Peroxide,
soweit diese in der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz geregelt
ist.
Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt den gesamten Umgang
mit organischen Peroxiden sowie die Bauweise, die Anordnung der
Gebäude und baulichen Einrichtungen der Gebäude und
Räume und zwar sowohl mit solchen, die dem Sprengstoffgesetz
unterliegen, als auch mit solchen, die diesem Gesetz nicht unterliegen.
Hinsichtlich der Freistellung ungefährlicher organischer
Peroxide siehe § 33 Abs. 3.
Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt den gesamten Umgang
mit organischen Peroxiden sowie die Bauweise, die Anordnung der
Gebäude und baulichen Einrichtungen der Gebäude und
Räume und zwar sowohl mit solchen, die dem Sprengstoffgesetz
unterliegen, als auch mit solchen, die diesem Gesetz nicht unterliegen.
Der Umgang mit organischen Peroxiden in Kleinverpackungen umfaßt
z.B. medizinische Präparate, Klebstoff-Komponenten oder Reparaturpackungen.
Zuordnung von pastenförmigen organischen Peroxiden zu festen
oder flüssigen Stoffen siehe Anlage A, Rand-Nr. 3310, Gefahrgutverordnung
Straße (GGVS).
Siehe § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 3 bis 5 der 2. Verordnung zum
Sprengstoffgesetz.
– an organischen Peroxiden weniger als 5 % oder an Aktivsauerstoff
aus den organischen Peroxiden weniger als 0,5 %
und außerdem der Massenanteil
– an Wasserstoffperoxid weniger als 5 %
– bis zu 100 g bei festen organischen Peroxiden,
– bis zu 25 ml bei flüssigen organischen Peroxiden
DA zu § 1 Abs. 1 bis 3:
DA zu § 1 Abs. 2:
DA zu § 1 Abs. 1 bis 3:
DA zu § 1 Abs. 3:
DA zu § 1 Abs. 4: