Die zum Abwiegen bereitgehaltene Menge an Treibladungspulver muß
geschützt untergebracht werden und darf nicht mehr als 100
kg betragen. Röhrchen oder Streifen dürfen nur einzeln
gebrochen werden.
Die Forderung nach einer geschützten Unterbringung der bereitgehaltenen
Menge an Treibladungspulver ist erfüllt durch verschlossene
Gebinde oder durch entsprechenden Abstand zum Arbeitsplatz.
DA zu § 73: