Gebäude zur Simulation von Umwelteinflüssen mit mechanischer
oder thermischer Beanspruchung müssen in erdüberdeckter
Bauart mit Ausblaseseite oder in leichter Bauart mit Umwallung
errichtet sein. Dies gilt nicht, wenn aufgrund der Menge der Explosivstoffe
oder der Munitionsart eine Auswirkung auf die Umgebung nicht zu
befürchten ist.
Bau und Ausrüstung müssen entsprechend § 23 UVV
"Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff —
Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), dem jeweiligen
Gefährdungsgrad angepaßt sein.
DA zu § 57: