(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:
| 1. | Verdrängen, |
| 2. | Kneten, Mischen, |
| 3. | Walzen, Feinwalzen, |
| 4. | Kolbenpressen einschließlich Vortrocknen, |
| 5. | Schneckenpressen einschließlich Vortrocknen, |
| 6. | Schneiden, |
| 7. | Vorsieben, |
| 8. | Vakuumtrocknen, |
| 9. | Trocknen, |
| 10. | Oberflächenbehandeln, Polieren, |
| 11. | Wässern, |
| 12. | Fertigsieben, |
| 13. | Vermengen, |
| 14. | Verpacken, |
| 15. | Abstellen. |
(2) Gebäude, in denen Tätigkeiten ausgeführt
werden, die in der Anlage mit dem Buchstaben "E" gekennzeichnet
sind, sind als Gebäude mit Explosionsgefahr, solche, die
mit dem Buchstaben "B" gekennzeichnet sind, sind als
Gebäude mit Brandgefahr zu errichten.
(3) Mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft dürfen die
in Absatz 1 Nr. 1 bis 14 genannten Tätigkeiten jeweils in
einem Gebäude, wie nachfolgend bestimmt, zusammengefaßt
sein:
Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen
mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.
(4) Die in Absatz 3 genannten Gebäude müssen für
die jeweils unter den Gruppen 1 bis 6 aufgeführten Tätigkeiten
voneinander getrennte Räume haben, die in ihrer Bauart §
8 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
- Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a) entsprechen
müssen.
(5) Abweichend von § 8 Abs. 4 Satz 1 UVV "Explosivstoffe
und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift"
(VBG 55a) dürfen Einzelgebäude nach Absatz
1 Nr. 4, 5 und 13 mehrere Stockwerke haben.
(6) Werden die in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten
in einem kontinuierlichen Verfahren zusammengefaßt und "unter
Sicherheit" betrieben, sind Einzelgebäude für diese
Tätigkeiten nicht erforderlich.
(7) Abweichend von Absatz 1 Nr. 15 dürfen in den Einzelgebäuden
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 14 Abstellräume vorhanden sein, die
von Nachbarräumen durch Wände, die eine Brand- oder
Explosionsübertragung verhindern, abgetrennt sind.
(8) Im Einzelfall können die im Absatz 1 genannten Tätigkeiten
über die in Absatz 3 genannten Kombinationen hinaus mit Zustimmung
der Berufsgenossenschaft in Gebäuden zusammengefaßt
werden. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen
mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.
Durch Schneckenpressen können die Arbeitsvorgänge Kneten,
Granulieren und Formgeben bewirkt werden.
Vermengen dient der Vereinheitlichung eines Treibladungspulvers
und erfolgt in Vermengräumen nach § 21.
Gebäude mit Explosionsgefahr siehe § 2 Nr. 17, §
8 Abs. 2 und Abschnitte 1.1 bis 1.5 Anhang 1, Gebäude
mit Brandgefahr siehe § 2 Nr. 16, § 8 Abs. 6
und Abschnitt 1.6 Anhang 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände
mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).
Die Zustimmung ist im allgemeinen von den Mengen der Explosivstoffe,
ihren Eigenschaften und den spezifischen Arbeitsverfahren abhängig.
Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.
Bei der Berechnung von Widerstandswänden — siehe auch §
2 Nr. 38 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
- Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a) — ist der Schutz
von Versicherten in benachbarten Räumen zu berücksichtigen.
Dies gilt insbesondere für Technikumsarbeiten.
Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.
1. - Kolbenpressen einschließlich Vortrocknen (Nummer 4)
- Schneiden (Nummer 6)
- Vorsieben (Nummer 7)
2. - Schneckenpressen einschließlich Vortrocknen (Nummer 5)
- Schneiden (Nummer 6)
- Vorsieben (Nummer 7)
3. - Vakuumtrocknen (Nummer 8)
- Trocknen (Nummer 9)
4. - Oberflächenbehandeln, Polieren (Nummer 10)
- Wässern (Nummer 11)
5. - Wässern (Nummer 11)
- Fertigsieben (Nummer 12)
6. - Vermengen (Nummer 13)
- Verpacken (Nummer 14)
– bei Explosionsgefahr durch Widerstandswände,
– bei Brandgefahr durch Brandwände
DA zu § 4 Abs. 1 Nr. 5:
DA zu § 4 Abs. 1 Nr. 13:
DA zu § 4 Abs. 2:
DA zu § 4 Abs. 3:
DA zu § 4 Abs. 4:
DA zu § 4 Abs. 8: