(1) Räume zum Formgeben mehrbasiger Treibladungspulver
mittels Kolbenpressen müssen in Ausblasebauart mit schwerer
Deckenausführung errichtet sein. Mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft
sind auch andere Bauarten zulässig. Die Berufsgenossenschaft
trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den
Arbeitsschutz zuständigen Behörde.
(2) In jedem Raum darf nur eine Kolbenpresse für mehrbasige
Treibladungspulver vorhanden sein.
(3) Beim Herstellen von mehrbasigen Treibladungspulvern mittels
Kolbenpressen müssen Abführungsöffnungen für
gepreßte Pulverstränge durch Widerstandswände
oder -decken zu Räumen, in denen sich während des Preßvorganges
Versicherte aufhalten, mit Verschlußvorrichtungen ausgerüstet
sein. Diese müssen so beschaffen sein, daß sie im Brandfall
selbsttätig und rechtzeitig ausgelöst werden. Die Auffangstelle
muß mit einer Überflutungsanlage ausgerüstet sein.
(4) Der Zugang zu Ausblaseseiten des Pressengebäudes muß
während des Pressens durch geeignete Einrichtungen verhindert
sein.
Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.
Siehe auch Nr. 2.2 Anhang 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände
mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).
Es ist zweckmäßig, Abführungsöffnungen und
Verschlußvorrichtungen so zu gestalten, daß auch Brandübertragung
oder Splitterwirkung nicht zu erwarten sind.
Geeignete Einrichtungen sind z. B. Absperrketten mit eingehängtem
Verbotszeichen "Für Unbefugte verboten" und einem
Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Achtung! Lebensgefahr",
Schranken, Warnleuchten.
Ausführung des Verbotszeichens und Zusatzzeichens siehe UVV
"Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125).
DA zu § 13 Abs. 1:
DA zu § 13 Abs. 3:
DA zu § 13 Abs. 4: