(1) Walzen von Walzkörnmaschinen müssen aus funkenarmen und zähen Werkstoffen bestehen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß sie sich beim Laufen nicht berühren können. Der Walzenabstand darf nur durch eine auf beide Lager einer Walze gleichzeitig wirkende Einstellvorrichtung zu regulieren sein.
(2) Für Zahnscheiben von Zahnscheibenkörnmaschinen
gilt Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend.
Geeignete Werkstoffe sind z. B. Bronze, Edelstähle z. B.
Werkstoff-Nr. 1.4301, 1.4401, 1.4571. Ungeeignet sind Porzellan
und Stähle mit Ausnahme der genannten Edelstähle.
DA zu § 11: