§ 76
Alarm und Feuerlöschübungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass je nach Art der Explosivstoffe und der Arbeitsvorgänge in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, auf die Betriebsverhältnisse abgestimmte Alarm- und Feuerlöschübungen durchgeführt werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die im gefährlichen Betriebsteil beschäftigten Versicherten im Gebrauch der Feuerlöscheinrichtungen nach § 26 Abs. 3 und 4 geübt sind.