(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass je nach Art der Explosivstoffe und der Arbeitsvorgänge in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, auf die Betriebsverhältnisse abgestimmte Alarm- und Feuerlöschübungen durchgeführt werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die im gefährlichen Betriebsteil beschäftigten Versicherten im Gebrauch der Feuerlöscheinrichtungen nach § 26 Abs. 3 und 4 geübt sind.