(1) Explosivstoffhaltige Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältnissen nach § 36 zu sammeln. Die Behältnisse sind abzudecken.
(2) In die Behältnisse nach Absatz 1 dürfen keine
Abfälle eingebracht werden, die selbstentzündlich sind
oder miteinander in gefährlicher Weise reagieren können.
(3) Für Abfälle von Zündstoffen und Anzündstoffen
müssen gesonderte Behältnisse verwendet werden. Der
Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Abfälle anderer
verschiedenartiger Explosivstoffe gesondert gesammelt werden,
wenn ein Zusammenbringen die Gefahr erhöht.
(4) Behältnisse für Abfälle in Arbeitsräumen
müssen mindestens einmal täglich entleert werden. Werden
sie vor ihrer Entsorgung vorübergehend abgestellt, muss
dies in Behältnissen nach Absatz 1 im Freien mit einem Abstand
von mindestens 15 m zu gefährlichen Gebäuden oder anderen
Arbeitsgebäuden oder in widerstandsfähigen Boxen erfolgen.
Ein Vergraben der Abfälle ist nicht zulässig.
(5) Fehlerhafte Erzeugnisse sind wie Abfälle zu behandeln,
sofern sie nicht wieder verarbeitet werden.
(6) Abfälle dürfen unter Wasser nur dann aufbewahrt
werden, wenn hierbei keine gefährliche Reaktion eintreten
kann.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Abfälle
auf dem Brandplatz vernichtet oder nach seinen Anweisungen entsorgt
werden. Das Ausbrennen von mit Explosivstoff behafteten Geräten,
Gefäßen, Rohrleitungen ist auf dem Brandplatz durchzuführen.
Z. B. können ölbehaftete Putzwolle und Putzlappen sowie
bestimmte Metallseifen zur Selbstentzündung neigen.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 67 Abs. 3.
Ein Zusammenbringen von Treibstoffen oder pyrotechnischen Sätzen
mit anderen Explosivstoffen kann die Gefahr erhöhen.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 67 Abs. 3.
Dies gilt auch für die bei der Reinigung von Schuhen anfallenden
Explosivstoffreste. Siehe auch § § 25
Eine Gefahr kann beim Wiederverarbeiten von Explosivstoffgemischen
mit Metallen, Chloraten, Perchloraten vorliegen.
Z. B. können metallhaltige Explosivstoffe mit Wasser gefährlich
reagieren. Andererseits kann bei bestimmten Explosivstoffen, z.
B. Zündstoffen, das Aufbewahren unter Wasser zweckmäßig
sein.
Siehe auch BG-Regel "Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim
Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (BGR 114, bisherige ZH 1/47).
DA zu § 69 Abs. 2:
DA zu § 69 Abs. 3:
DA zu § 69 Abs. 4:
DA zu § 69 Abs. 5:
DA zu § 69 Abs. 6:
DA zu § 69 Abs. 7: