Brandfördernde und brennbare Materialien dürfen in gefährlichen
Gebäuden oder deren unmittelbarer Nähe nicht aufbewahrt
werden. Dies gilt nicht, soweit diese für den Fortgang der
Arbeit erforderlich sind.
Hierzu gehören z. B. brennbare Flüssigkeiten, Packmittel,
Packhilfsmittel (Paletten).
Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 515 "Lagern
brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen
Behältern".
DA zu § 66 Satz 1: