Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in gefährlichen Betriebsteilen oder zum Transport von Explosivstoffen nur solche Kraftfahrzeuge benutzt werden, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch Explosivstoffe nicht entzünden können.
Diese Forderung gilt z. B. als erfüllt, wenn bei explosivstoffgeschützten
Fahrzeugen eine Typ- oder Einzelprüfung nachgewiesen wird.
Solche Kraftfahrzeuge sind z. B. explosivstoffgeschützte
oder geschützte Fahrzeuge mit elektrischem oder Dieselantrieb.
Entsprechende Typ- oder Einzelprüfungen werden z. B. vom
Institut für Brandschutz, Explosionsschutz und Umweltschutz
(IBExU), Fuchsmühlenweg 7, 09599 Freiberg durchgeführt.
Siehe auch DIN VDE 0166 "Errichten elektrischer Anlagen in
durch explosionsgefährliche Stoffe gefährdeten Bereichen".
Behördlich zugelassene Kraftfahrzeuge für die Beförderung
von Explosivstoffen der Typen II und III, die der Verordnung über
die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter auf Straßen (GGVS) entsprechen,
gelten als geschützte Fahrzeuge.
Siehe "Sicherheitsregeln für Fahrzeuge in Explosivstoffbetrieben"
(ZH 1/168).
DA zu § 52: