(1) In gefährlichen Betriebsteilen muss die Anzahl der ungefährlichen Gebäude, die dem dauernden Aufenthalt von Versicherten dienen, auf das für den Betrieb notwendige Maß beschränkt sein.
(2) Ungefährliche Gebäude müssen so beschaffen
sein, dass von ihnen keine Brandgefahr auf die gefährlichen
Gebäude ausgeht.
(3) Fenster dürfen in ungefährlichen Gebäuden
in möglichen Einwirkungsrichtungen nicht vorhanden sein oder
sie müssen mit Scheiben ausgerüstet sein, die keine
gefährlichen Splitter bilden.
(4) Schutzgebäude müssen so errichtet sein, dass
Versicherte gegen Einwirkungen von Bränden oder Explosionen
geschützt sind.
Dies kann z. B. durch die Verwendung von Baustoffen der Baustoffklasse
B 1 nach DIN 4102-1 "Brandverhalten von Baustoffen und
Bauteilen; Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfung"
erreicht werden.
Siehe hierzu Durchführungsanweisungen zu Abschnitt 2.5 der
Anlage 1.
DA zu § 20 Abs. 2:
DA zu § 20 Abs. 3: