In den als explosionsgefährdet gekennzeichneten Bereichen
dürfen sich Versicherte nur so lange aufhalten, wie sie dort
Arbeiten auszuführen haben.
Hinsichtlich durchzuführender Arbeiten in explosionsgefährdeten
Bereichen siehe §§ 37 und 44 UVV
"Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Für Arbeiten an oder in gasführenden Anlagen oder Anlageteilen
siehe auch UVV "Anlagen für Gase der öffentlichen
Gasversorgung" (VBG 52) (z. Zt. Entwurf).
DA zu § 29: