(1) Zum Erreichen von Arbeitsplätzen an Absturzbauwerken
und Dükern müssen Schachtbauwerke eingerichtet sein.
(2) In Absturzbauwerken mit einer Neigung steiler 1:5 müssen
neben den Gerinnen Treppen mit Handlauf vorhanden sein.
(3) In begehbaren Kanälen müssen vor Absturzbauwerken
Sicherungen gegen Absturz vorhanden sein.
(4) Dükereinläufe und Ablaufleitungen, bei denen die
Gefahr des Hineinrutschens besteht, müssen wirksam gesichert
sein.
Hinsichtlich der Abmessungen von Schachtbauwerken siehe Durchführungsanweisungen
zu § 5 Abs. 12 und zu § 5 Abs. 13.
Hinsichtlich der Ausführung von Absturzsicherungen siehe
§ 33 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG1).
Wirksame Sicherungen sind z. B. Querstangen oder rechenähnliche
Absperrungen. Die Gefahr des Hineinrutschens ist z. B. auch von
der Strömungsgeschwindigkeit des Abwassers abhängig.
DA zu § 14 Abs. 1:
DA zu § 14 Abs. 3:
DA zu § 14 Abs. 4: