1. | Festlegung der Schutzmaßnahmen Für die Festlegung von Art und Umfang der Schutzmaßnahmen in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen gemäß § 9 dieser BG-Vorschrift wird auf die "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104, bisherige ZH 1/10) verwiesen. Daraus wird im folgenden auszugsweise zitiert. | |||||||
| 2. | Begriffe (Abschnitt B, EX-RL)
Explosionsfähige Atmosphäre umfaßt explosionsfähige Gemische von Stäuben mit Luft einschließlich üblicher Beimengungen (z. B. Feuchte) unter atmosphärischen Bedingungen. Als atmosphärische Bedingung gelten hier Gesamtdrücke von 0,8 bar bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von -20 °C bis + 60 °C. Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g.e.A.) ist explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge. Eine Gemischmenge gilt als gefahrdrohend, wenn im Falle ihrer Entzündung Personenschaden durch direkte oder indirekte Einwirkung einer Explosion bewirkt werden kann. Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen Explosionsgefahr herrscht, d. h. in denen aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Zonen: Explosionsgefährdete Bereiche werden nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen eingeteilt.
| |||||||
| 3. | Maßnahmen des Explosionsschutzes (Abschnitt E, EX-RL).
Die Maßnahmen des Explosionsschutzes sind aufgeteilt in:
| |||||||
4. | Beispielsammlung (Abschnitt F, EX-RL) Vorbemerkungen Die im folgenden aufgeführten Beispiele dienen als Entscheidungshilfe bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen für die Vermeidung von Explosionsgefahren. Die in den einzelnen Beispielen aufgeführten Maßnahmen sind für den normalen Betriebszustand befriedigend. Für das erstmalige und wiederholte An- und Abfahren einer Anlage und für Instandhaltungsarbeiten (siehe Abschnitt E 4) sind jedoch besondere Überlegungen, die zu weitergehenden Schutzmaßnahmen führen können, anzustellen. Bei der Anwendung der Beispielsammlung ist stets zu untersuchen, ob der zu beurteilende Fall von dem in der Sammlung enthaltenen Beispiel abweicht. |
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Lfd. Beispiel Merkmale/Bemerkungen Schutzmaßnahmen nach E2 in den
Nr. E1 E3 aufgef. Zonen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Strahlanlagen, Die bei der Durchführung von
-maschinen, Strahlarbeiten anfallenden Stäube
-geräte sind brennbar und im Gemisch mit
Luft explosionsfähig (z. B. beim
Strahlen von Leichtmetallen, von
Eisen, Stahl oder anderen exotherm
oxidierbaren (brennbaren) Stoffen;
beim Strahlen von mit brennbaren
Stoffen beschichteten Werkstücken;
beim Strahlen mit Leichtmetall-
strahlmitteln oder mit organischen
Strahlmitteln).
Strahlguttemperatur kleiner als
135 øC.
1 Freistrahlen Manuelles Strahlen, bei dem sich
Freistrahler und Strahlgut
gleichzeitig im Strahlraum befinden
(siehe auch § 2 Abs. 3 der BG-Vorschrift
"Strahlarbeiten" (BGV D26,
bisherige VBG 48)).
1.1 Strahlraum
1.1.1 Bedingt durch den Strahlzweck (z. B. keine
Putzstrahlen formsandbehafteter
Teile) oder durch die Art der
verwendeten Strahlmittel (z. B.
Einwegstrahlmittel) treten
Staubanreicherungen nur im
Zusammenhang mit größeren Mengen an
unbrennbarem Formsand oder
Strahlmittelabrieb auf (Anteil
brennbarer zu unbrennbarem Staub
kleiner als 1:9).
1.1.2 Gefährliche E 1.2.1 Zone 11:
Schwebstaubanreicherungen werden (Konzentrations-
durch Lüftungsmaßnahmen vermieden. begrenzung)
Ablagerungen brennbarer Stäube sind
verfahrensbedingt nicht vermeidbar.
Bildung von gefährlicher
explosionsfähiger Atmosphäre
(g.e.A.) durch Aufwirbeln
abgelagerten Staubes möglich.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Lfd. Beispiel Merkmale/Bemerkungen Schutzmaßnahmen nach E2 in den
Nr. E1 E3 aufgef. Zonen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
1.2 Abscheider der Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu
Strahlraum- erwarten
entlüftung
1.2.1 Durch räumliche Anordnung der Zone 10: im
Erfassungsöffnungen, z. B. hinter ganzen
Prallschutzsystemen, ist eine Abscheider
Zündquellenübertragung aus dem
Strahlraum sicher verhindert.
1.2.2 Eine Zündquellenübertragung aus dem E 3.1.2, E 3.2, keine
Strahlraum kann nicht sicher E 3.4.2.4, E
verhindert werden. Konstruktive 3.4.2.5
Explosionsschutzmaßnahmen begrenzen (Explosionsdruck
Explosionsauswirkungen auf das stoßfeste
Innere des Abscheiders. Bauweise für ei
nen reduzierten
Explosionsdruck
in Verbindung
mit Explosions
druckentlastung
und explosions-
technischer
Entkopplung)
1.3 Abscheider der
Strahlmittel-
reinigung
1.3.1 Bedingt durch den Strahlzweck ist keine
nicht mit der Bildung nennenswerter
Mengen brennbarer Stäube zu rechnen
(z. B. Oberflächenveredelungsstrahlen
von Aluminium-Werkstücken mittels
Glasperlen). Auch im Abscheider
treten Staubanreicherungen nur im
Zusammenhang mit größeren Mengen
unbrennbaren Strahlmittelabriebs
auf (Anteil brennbarer zu
unbrennbarem Staub kleiner als 1:9).
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Lfd. Beispiel Merkmale/Bemerkungen Schutzmaßnahmen nach E2 in den
Nr. E1 E3 aufgef. Zonen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
1.3.2 Der anfallende Staub wird in einem E 1.1 (Ersetzen keine
Naßabscheider gebunden und fällt von Staub durch
nur noch als Schlamm an; Schlamm),
gefährliche Staubanbackungen oder E 1.2.1
-ansammlungen werden vermieden; (Konzentrations-
die Ansammlung gefährlicher begrenzung)
Wasserstoff/Luft-Gemische werden
durch Lüftungsmaßnahmen vermieden
(Eine hinreichende Durchlüftung ist
in aller Regel bei laufender Ab
saugung gewährleistet; bei
Stillstand reichen üblicherweise
Abströmöffnungen an der Abscheider-
Oberseite).
1.3.3 Anreicherungen brennbarer Stäube E 3.1.2, E 3.2, keine
können im Abscheider nicht E 3.4.2.4, E
vermieden werden. Bildung von 3.4.2.5
g.e.A. betriebsmäßig möglich. (Explosionsdruck-
Konstruktive stoßfeste Bauweise
Explosionsschutzmaßnahmen begrenzen für einen
Explosionsauswirkungen auf das reduzierten
Innere des Abscheiders. Explosionsdruck
in Verbindung
mit
Explosionsdruck
entlastung und
explosionstech-
nischer Entkop-
plung)
1.3.4 Die pro m| Abscheidevolumen und keine *)
Betriebsstunde anfallende
Staubmenge (Korngröße
kleiner/gleich 0,5 mm) ist
verfahrensbedingt begrenzt auf
- 1 kg bei Fliehkraftabscheidern
(Zyklon),
- 0,1 kg bei filternden
Abscheidern,
und der Staubsammelbehälter wird
mindestens einmal pro Schicht
entleert.
_______________________________
*) Wegen der Brennbarkeit der gesammelten Stäube sind offensichtliche,
energiereiche Zündquellen, z. B. Feuerarbeiten, zu vermeiden.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Lfd. Beispiel Merkmale/Bemerkungen Schutzmaßnahmen nach E2 in den
Nr. E1 E3 aufgef. Zonen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
1.3.5 wie 1.3.3
(In diesen Fällen ist ein Zone 10:
gleichzeitiges bzw. wechselweises im ganzen
Strahlen unterschiedlicher Stoffe Abscheider
nicht zulässig, wenn Zündgefahren
auftreten können. Mit Zündgefahren
ist z. B. immer zu rechnen bei
gleichzeitigem bzw. wechselweisem
Strahlen von Aluminium und rostigem
Stahl).
1.4 Außerhalb Umgebung des Strahlraumes, der
Strahlmittelrückgewinnung, der
Abscheider.
1.4.1 Staubaustritt durch dichte Bauweise keine
und Fortluftbetrieb vermieden.
1.4.2 Bedingt durch den Strahlzweck ist keine
nicht mit der Bildung nennenswerter
Mengen brennbarer Stäube zu rechnen
(siehe auch 1.3.1). Auch bei
Undichtigkeiten treten Staub-
anreicherungen nur im Zusammenhang
mit größeren Mengen unbrennbaren
Strahlmittelabriebs auf (Anteil
brennbarer zu unbrennbarem Staub
kleiner als 1:9).
1.4.3 Durch Luftrückführung und/oder Zone 11:
Undichtigkeiten der Apparaturen 3 m um mögliche
sind Staubablagerungen zu erwarten. Staubaustritts-
Bildung von g.e.A. durch Aufwirbeln stellen
abgelagerten Staubes möglich.
1.4.4 Wie 1.4.3; die Ansammlung E 1.3.4 Zone 11:
gefährlicher Wasserstoff/Luft- (Lüftungs- 3 m um mögliche
Gemische beim Einsatz von maßnahmen) Staubaustritts-
Naßabscheidern wird durch stellen
Lüftungsmaßnahmen verhindert.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Lfd. Beispiel Merkmale/Bemerkungen Schutzmaßnahmen nach E2 in den
Nr. E1 E3 aufgef. Zonen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
1.5 Rohrleitungen Gefährliche Staubablagerungen sind E 1.3.4.2 keine
durch geeignete Leitungsführung und (Technische
Strömungsgeschwindigkeit vermeidbar Lüftung)
(siehe Durchführungsanweisungen zu
§ 8 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Strahl-
arbeiten" (BGV D26, bisherige VBG 48)).
2 Schleuder-
strahlen
2.1 Strahlraum
2.1.1 Bedingt durch den Strahlzweck (z. B. keine
Putzstrahlen formsandbehafteter
Teile) oder durch die Art der
verwendeten Strahlmittel (z. B.
Glasperlen oder Einwegstrahlmittel)
treten Staubanreicherungen nur im
Zusammenhang mit größeren Mengen an
unbrennbarem Formsand oder
Strahlmittelabrieb auf (Anteil
brennbarer zu unbrennbarem Staub
kleiner als 1:9).
2.1.2 Staubanreicherungen bzw. - Zone 11:
ablagerungen in geringen Mengen im ganzen Raum
können nicht verhindert werden.
Bildung von g.e.A. durch Aufwirbeln
abgelagerter Stäube möglich.
2.2 Abscheider der wie 1.2
Strahl-
raumentlüftung
2.3 Abscheider der wie 1.3
Strahlmittel-
reinigung
2.4 Außerhalb wie 1.4
2.5 Rohrleitungen wie 1.5
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Lfd. Beispiel Merkmale/Bemerkungen Schutzmaßnahmen nach E2 in den
Nr. E1 E3 aufgef. Zonen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
3 Handstrahl- Mit handgeführten oder mechanisierten
kammer Druckluftstrahleinrichtungen, betätigt
von außerhalb des Strahlraumes der
Handstrahlkammer.
3.1 Innerhalb des
Strahlraumes
3.1.1 Bedingt durch den Strahlzweck ist E 1.2.1 keine
nicht mit der Bildung nennenswerter (Konzentrations-
Mengen brennbarer Stäube zu rechnen begrenzung)
(z. B. Oberflächenveredelungs-
strahlen von Aluminium-Werkstücken
mittels Glasperlen). Staub-
anreicherungen bzw. -ablagerungen
sind durch Oberflächengestaltung und
Lüftungsmaßnahmen verhindert.
3.1.2 Staubanreicherungen bzw. Zone 11:
-ablagerungen in geringen Mengen im ganzen Raum
können nicht verhindert werden.
Bildung von g.e.A. durch Aufwirbeln
abgelagerter Stäube möglich.
(In diesen Fällen ist ein
gleichzeitiges bzw. wechselweises
Strahlen unterschiedlicher Stoffe
nicht zulässig, wenn Zündgefahren
auftreten können. Mit Zündgefahren
ist z. B. immer zu rechnen bei
gleichzeitigem bzw. wechselweisem
Strahlen von Aluminium und rostigem
Stahl).
3.2 Abscheider wie 1.3
3.3 Außerhalb wie 1.4
3.4 Rohrleitungen wie 1.5
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Lfd. Beispiel Merkmale/Bemerkungen Schutzmaßnahmen nach E2 in den
Nr. E1 E3 aufgef. Zonen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
4 Saugkopf- Mobile Geräte mit integrierter
strahlgerät Staubabsaugung und wechselndem
Einsatzort (bei quasi stationärem
Einsatz Umgebung beachten, z. B.
wie 1.4).
4.1 Abscheider
4.1.1 Durch Verwenden von keine
Einwegstrahlmitteln gefährliche
Anreicherungen brennbarer Stäube
nicht zu erwarten (Anteil
brennbarer zu unbrennbarem Staub
kleiner als 1:9).
4.1.2 Bei Strahlmittelrückgewinnung wie
1.3.4
4.2 Rohrleitungen wie 1.5