Anhang 1 (zu § 8 Abs. 1)

Staubexplosionsschutz bei Strahlarbeiten

 

1.

Festlegung der Schutzmaßnahmen

Für die Festlegung von Art und Umfang der Schutzmaßnahmen in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen gemäß § 9 dieser BG-Vorschrift wird auf die "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104, bisherige ZH 1/10) verwiesen.

Daraus wird im folgenden auszugsweise zitiert.

 2. Begriffe (Abschnitt B, EX-RL)

Explosionsfähige Atmosphäre umfaßt explosionsfähige Gemische von Stäuben mit Luft einschließlich üblicher Beimengungen (z. B. Feuchte) unter atmosphärischen Bedingungen.

Als atmosphärische Bedingung gelten hier Gesamtdrücke von 0,8 bar bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von -20 °C bis + 60 °C.

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g.e.A.) ist explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge. Eine Gemischmenge gilt als gefahrdrohend, wenn im Falle ihrer Entzündung Personenschaden durch direkte oder indirekte Einwirkung einer Explosion bewirkt werden kann.

Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen Explosionsgefahr herrscht, d. h. in denen aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.

Zonen: Explosionsgefährdete Bereiche werden nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen eingeteilt.
Zone 10 umfaßt Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Staub langzeitig oder häufig vorhanden ist.
Zone 11 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gelegentlich durch Aufwirbeln abgelagerten Staubes gefährliche explosionsfähige Atmosphäre kurzzeitig auftritt.

 3. Maßnahmen des Explosionsschutzes (Abschnitt E, EX-RL). Die Maßnahmen des Explosionsschutzes sind aufgeteilt in:
  1. Maßnahmen, welche eine Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken (primärer Explosionsschutz; siehe Abschnitt E 1), z. B.

    E 1.2 = Verhindern oder Einschränken der Bildung explosionsfähiger Gemische im Innern von Apparaten

    E 1.3.4 = Lüftungsmaßnahmen

    E 1.3.4.2 = Technische Lüftung

  2. Maßnahmen, welche die Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern (sekundärer Explosionsschutz; siehe Abschnitt E 2).
  3. Konstruktive Maßnahmen, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken (konstruktiver Explosionsschutz; siehe Abschnitt E 3).
 

4.

Beispielsammlung (Abschnitt F, EX-RL)

Vorbemerkungen

Die im folgenden aufgeführten Beispiele dienen als Entscheidungshilfe bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen für die Vermeidung von Explosionsgefahren.

Die in den einzelnen Beispielen aufgeführten Maßnahmen sind für den normalen Betriebszustand befriedigend. Für das erstmalige und wiederholte An- und Abfahren einer Anlage und für Instandhaltungsarbeiten (siehe Abschnitt E 4) sind jedoch besondere Überlegungen, die zu weitergehenden Schutzmaßnahmen führen können, anzustellen.

Bei der Anwendung der Beispielsammlung ist stets zu untersuchen, ob der zu beurteilende Fall von dem in der Sammlung enthaltenen Beispiel abweicht.

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Lfd.   Beispiel          Merkmale/Bemerkungen                  Schutzmaßnahmen nach                  E2 in den
Nr.                                                            E1                 E3                 aufgef. Zonen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
       Strahlanlagen,    Die bei der Durchführung von
       -maschinen,       Strahlarbeiten anfallenden Stäube
       -geräte           sind brennbar und im Gemisch mit
                         Luft explosionsfähig (z. B. beim
                         Strahlen von Leichtmetallen, von
                         Eisen, Stahl oder anderen exotherm
                         oxidierbaren (brennbaren) Stoffen;
                         beim Strahlen von mit brennbaren
                         Stoffen beschichteten Werkstücken;
                         beim Strahlen mit Leichtmetall-
                         strahlmitteln oder mit organischen
                         Strahlmitteln).
                         
                         Strahlguttemperatur kleiner als
                         135 øC.
                         
1      Freistrahlen      Manuelles Strahlen, bei dem sich                                            
                         Freistrahler und Strahlgut
                         gleichzeitig im Strahlraum befinden
                         (siehe auch § 2 Abs. 3 der BG-Vorschrift
                         "Strahlarbeiten" (BGV D26,
                         bisherige VBG 48)).
                         
1.1    Strahlraum                                                                                    
1.1.1                    Bedingt durch den Strahlzweck (z. B.                                        keine
                         Putzstrahlen formsandbehafteter
                         Teile) oder durch die Art der
                         verwendeten Strahlmittel (z. B.
                         Einwegstrahlmittel) treten
                         Staubanreicherungen nur im
                         Zusammenhang mit größeren Mengen an
                         unbrennbarem Formsand oder
                         Strahlmittelabrieb auf (Anteil
                         brennbarer zu unbrennbarem Staub
                         kleiner als 1:9).
                         
1.1.2                    Gefährliche                           E 1.2.1                               Zone 11:
                         Schwebstaubanreicherungen werden      (Konzentrations-
                         durch Lüftungsmaßnahmen vermieden.     begrenzung)
                         Ablagerungen brennbarer Stäube sind
                         verfahrensbedingt nicht vermeidbar.
                         Bildung von gefährlicher
                         explosionsfähiger Atmosphäre
                         (g.e.A.) durch Aufwirbeln
                         abgelagerten Staubes möglich.

                       
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Lfd.   Beispiel          Merkmale/Bemerkungen                  Schutzmaßnahmen nach                  E2 in den
Nr.                                                            E1                 E3                 aufgef. Zonen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
1.2    Abscheider der    Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu                                         
       Strahlraum-       erwarten
       entlüftung

1.2.1                    Durch räumliche Anordnung der                                               Zone 10: im
                         Erfassungsöffnungen, z. B. hinter                                           ganzen
                         Prallschutzsystemen, ist eine                                               Abscheider
                         Zündquellenübertragung aus dem
                         Strahlraum sicher verhindert.


1.2.2                    Eine Zündquellenübertragung aus dem                      E 3.1.2, E 3.2,    keine
                         Strahlraum kann nicht sicher                             E 3.4.2.4, E
                         verhindert werden. Konstruktive                          3.4.2.5
                         Explosionsschutzmaßnahmen begrenzen                      (Explosionsdruck
                         Explosionsauswirkungen auf das                           stoßfeste
                         Innere des Abscheiders.                                  Bauweise für ei
                                                                                  nen reduzierten
                                                                                  Explosionsdruck
                                                                                  in Verbindung
                                                                                  mit Explosions
                                                                                  druckentlastung
                                                                                  und explosions-
                                                                                  technischer
                                                                                  Entkopplung)
1.3    Abscheider der                                                                                
       Strahlmittel-
       reinigung
       
1.3.1                    Bedingt durch den Strahlzweck ist                                           keine
                         nicht mit der Bildung nennenswerter
                         Mengen brennbarer Stäube zu rechnen
                         (z. B. Oberflächenveredelungsstrahlen
                         von Aluminium-Werkstücken mittels
                         Glasperlen). Auch im Abscheider
                         treten Staubanreicherungen nur im
                         Zusammenhang mit größeren Mengen
                         unbrennbaren Strahlmittelabriebs
                         auf (Anteil brennbarer zu
                         unbrennbarem Staub kleiner als 1:9).

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Lfd.   Beispiel          Merkmale/Bemerkungen                  Schutzmaßnahmen nach                  E2 in den
Nr.                                                            E1                 E3                 aufgef. Zonen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
1.3.2                    Der anfallende Staub wird in einem    E 1.1 (Ersetzen                       keine
                         Naßabscheider gebunden und fällt      von Staub durch
                         nur noch als Schlamm an;              Schlamm),
                         gefährliche Staubanbackungen oder     E 1.2.1
                         -ansammlungen werden vermieden;       (Konzentrations-
                         die Ansammlung gefährlicher           begrenzung)
                         Wasserstoff/Luft-Gemische werden      
                         durch Lüftungsmaßnahmen vermieden
                         (Eine hinreichende Durchlüftung ist
                         in aller Regel bei laufender Ab
                         saugung gewährleistet; bei
                         Stillstand reichen üblicherweise
                         Abströmöffnungen an der Abscheider-
                         Oberseite).
                         

1.3.3                    Anreicherungen brennbarer Stäube                         E 3.1.2, E 3.2,    keine
                         können im Abscheider nicht                               E 3.4.2.4, E
                         vermieden werden. Bildung von                            3.4.2.5
                         g.e.A. betriebsmäßig möglich.                            (Explosionsdruck-
                         Konstruktive                                             stoßfeste Bauweise
                         Explosionsschutzmaßnahmen begrenzen                      für einen 
                         Explosionsauswirkungen auf das                           reduzierten
                         Innere des Abscheiders.                                  Explosionsdruck
                                                                                  in Verbindung
                                                                                  mit
                                                                                  Explosionsdruck
                                                                                  entlastung und
                                                                                  explosionstech-
                                                                                  nischer Entkop-
                                                                                  plung)
                                                                                  
                                                                                  
1.3.4                    Die pro m| Abscheidevolumen und                                            keine *)
                         Betriebsstunde anfallende
                         Staubmenge (Korngröße
                         kleiner/gleich 0,5 mm) ist
                         verfahrensbedingt begrenzt auf
                         - 1 kg bei Fliehkraftabscheidern
                           (Zyklon),
                         - 0,1 kg bei filternden
                           Abscheidern,
                         und der Staubsammelbehälter wird
                         mindestens einmal pro Schicht
                         entleert.

_______________________________
*)  Wegen der Brennbarkeit der gesammelten Stäube sind offensichtliche,
energiereiche Zündquellen, z. B. Feuerarbeiten, zu vermeiden.

                       
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Lfd.   Beispiel          Merkmale/Bemerkungen                  Schutzmaßnahmen nach                  E2 in den
Nr.                                                            E1                 E3                 aufgef. Zonen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
1.3.5                    wie 1.3.3                                                                   
                         (In diesen Fällen ist ein                                                   Zone 10:
                         gleichzeitiges bzw. wechselweises                                           im ganzen
                         Strahlen unterschiedlicher Stoffe                                           Abscheider
                         nicht zulässig, wenn Zündgefahren
                         auftreten können. Mit Zündgefahren
                         ist z. B. immer zu rechnen bei
                         gleichzeitigem bzw. wechselweisem
                         Strahlen von Aluminium und rostigem
                         Stahl).
                         

1.4    Außerhalb         Umgebung des Strahlraumes, der                                              
                         Strahlmittelrückgewinnung, der
                         Abscheider.
                         
1.4.1                    Staubaustritt durch dichte Bauweise                                         keine
                         und Fortluftbetrieb vermieden.
                         
1.4.2                    Bedingt durch den Strahlzweck ist                                           keine
                         nicht mit der Bildung nennenswerter
                         Mengen brennbarer Stäube zu rechnen
                         (siehe auch 1.3.1). Auch bei
                         Undichtigkeiten treten Staub-
                         anreicherungen nur im Zusammenhang
                         mit größeren Mengen unbrennbaren
                         Strahlmittelabriebs auf (Anteil
                         brennbarer zu unbrennbarem Staub
                         kleiner als 1:9).
                         
1.4.3                    Durch Luftrückführung und/oder                                              Zone 11:
                         Undichtigkeiten der Apparaturen                                             3 m um mögliche
                         sind Staubablagerungen zu erwarten.                                         Staubaustritts-
                         Bildung von g.e.A. durch Aufwirbeln                                         stellen
                         abgelagerten Staubes möglich.
                         
1.4.4                    Wie 1.4.3; die Ansammlung             E 1.3.4                               Zone 11:
                         gefährlicher Wasserstoff/Luft-        (Lüftungs-                            3 m um mögliche
                         Gemische beim Einsatz von             maßnahmen)                            Staubaustritts-
                         Naßabscheidern wird durch                                                   stellen
                         Lüftungsmaßnahmen verhindert.

                         
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Lfd.   Beispiel          Merkmale/Bemerkungen                  Schutzmaßnahmen nach                  E2 in den
Nr.                                                            E1                 E3                 aufgef. Zonen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
1.5    Rohrleitungen     Gefährliche Staubablagerungen sind    E 1.3.4.2                             keine
                         durch geeignete Leitungsführung und   (Technische
                         Strömungsgeschwindigkeit vermeidbar   Lüftung)
                         (siehe Durchführungsanweisungen zu
                         § 8 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Strahl-
                         arbeiten" (BGV D26, bisherige VBG 48)).
                         

2      Schleuder-                                                                               
       strahlen
       
2.1    Strahlraum                                                                                    
       
2.1.1                    Bedingt durch den Strahlzweck (z. B.                                        keine
                         Putzstrahlen formsandbehafteter
                         Teile) oder durch die Art der
                         verwendeten Strahlmittel (z. B.
                         Glasperlen oder Einwegstrahlmittel)
                         treten Staubanreicherungen nur im
                         Zusammenhang mit größeren Mengen an
                         unbrennbarem Formsand oder
                         Strahlmittelabrieb auf (Anteil
                         brennbarer zu unbrennbarem Staub
                         kleiner als 1:9).
                         
2.1.2                    Staubanreicherungen bzw. -                                                  Zone 11:
                         ablagerungen in geringen Mengen                                             im ganzen Raum
                         können nicht verhindert werden.
                         Bildung von g.e.A. durch Aufwirbeln
                         abgelagerter Stäube möglich.
                         
2.2    Abscheider der    wie 1.2                                                                     
       Strahl-
       raumentlüftung
       
2.3    Abscheider der    wie 1.3                                                                     
       Strahlmittel-
       reinigung
2.4    Außerhalb         wie 1.4                                                                     
2.5    Rohrleitungen     wie 1.5

                                                                    
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Lfd.   Beispiel          Merkmale/Bemerkungen                  Schutzmaßnahmen nach                  E2 in den
Nr.                                                            E1                 E3                 aufgef. Zonen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
3      Handstrahl-       Mit handgeführten oder mechanisierten
       kammer            Druckluftstrahleinrichtungen, betätigt
                         von außerhalb des Strahlraumes der
                         Handstrahlkammer.
3.1    Innerhalb des 
       Strahlraumes

3.1.1                    Bedingt durch den Strahlzweck ist     E 1.2.1                               keine
                         nicht mit der Bildung nennenswerter   (Konzentrations-
                         Mengen brennbarer Stäube zu rechnen   begrenzung)
                         (z. B. Oberflächenveredelungs-
                         strahlen von Aluminium-Werkstücken 
                         mittels Glasperlen). Staub-
                         anreicherungen bzw. -ablagerungen 
                         sind durch Oberflächengestaltung und 
                         Lüftungsmaßnahmen verhindert.
                         

3.1.2                    Staubanreicherungen bzw.                                                    Zone 11:
                         -ablagerungen in geringen Mengen                                            im ganzen Raum
                         können nicht verhindert werden.
                         Bildung von g.e.A. durch Aufwirbeln
                         abgelagerter Stäube möglich.
                         (In diesen Fällen ist ein
                         gleichzeitiges bzw. wechselweises
                         Strahlen unterschiedlicher Stoffe
                         nicht zulässig, wenn Zündgefahren
                         auftreten können. Mit Zündgefahren
                         ist z. B. immer zu rechnen bei
                         gleichzeitigem bzw. wechselweisem
                         Strahlen von Aluminium und rostigem
                         Stahl).
                         
3.2    Abscheider        wie 1.3                                                                     
                         
3.3    Außerhalb         wie 1.4                                                                     
                         
3.4    Rohrleitungen     wie 1.5

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Lfd.   Beispiel          Merkmale/Bemerkungen                  Schutzmaßnahmen nach                  E2 in den
Nr.                                                                  E1                 E3                 aufgef. Zonen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
4      Saugkopf-         Mobile Geräte mit integrierter
       strahlgerät       Staubabsaugung und wechselndem
                         Einsatzort (bei quasi stationärem
                         Einsatz Umgebung beachten, z. B. 
                         wie 1.4).
                         
4.1    Abscheider                                                                                    
4.1.1                    Durch Verwenden von                                                         keine
                         Einwegstrahlmitteln gefährliche
                         Anreicherungen brennbarer Stäube
                         nicht zu erwarten (Anteil
                         brennbarer zu unbrennbarem Staub
                         kleiner als 1:9).
                         
4.1.2                    Bei Strahlmittelrückgewinnung wie                                           
                         1.3.4
                         
4.2    Rohrleitungen     wie 1.5