(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Jugendliche
mit Freistrahlarbeiten nicht beschäftigt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung von
Jugendlichen über 16 Jahre, soweit
(3) Der Unternehmer darf für das Rüsten von Druckluftstrahleinrichtungen
nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben und für diese Aufgabe ausgebildet sind.
Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz und §§ 15a und 15b Gefahrstoffverordnung.
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten
zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung
zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse
und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
1. dies zum Erreichen ihres Ausbildungszieles erforderlich
ist
und
2. ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet
ist.
DA zu § 9 Abs. 1:
DA zu § 9 Abs. 2: