(1) Ist beim Strahlen mit dem Entstehen von feuer- und explosionsgefährdeten
Bereichen zu rechnen, dürfen Zündquellen in diesen Bereichen
nicht vorhanden sein. Dies gilt nicht, wenn entsprechend dem Grad
der Feuer- und Explosionsgefahr Schutzmaßnahmen gegen das
Entzünden von abgelagertem oder aufgewirbeltem Staub getroffen
sind.
(2) Lassen sich durch die Schutzmaßnahmen nach Absatz
1 Entzündungen nicht vermeiden, müssen zusätzlich
an den Einrichtungen zum Erfassen, Abführen und Abscheiden
des beim Strahlen anfallenden Staubes Schutzmaßnahmen getroffen
sein.
Abgelagerter oder aufgewirbelter brennbarer Staub kann z. B. durch
folgende Zündquellen entzündet werden:
Der Grad der jeweiligen Feuer- und Explosionsgefahr ist festgelegt
durch die Einteilung in feuer- und explosionsgefährdete Bereiche:
Festlegungen für staubexplosionsgefährdete Bereiche
bei Strahlarbeiten mit ihren Zoneneinteilungen sind im Anhang
1 zusammengestellt. Hinsichtlich Schutzmaßnahmen in
diesen Zonen siehe "Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (BGR 104, bisherige ZH 1/10).
Hinsichtlich Schutzmaßnahmen bei elektrischen Anlagen und
Betriebsmitteln siehe DIN VDE 0165 "Errichten elektrischer
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen".
Hinsichtlich Schutzmaßnahmen bei elektrisch leitfähigen
Anlagenteilen, die elektrostatisch aufgeladen werden können,
siehe BG-Regeln "Vermeidung von Zündgefahren
infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132, bisherige ZH 1/200). Solche Anlagenteile
sind z. B.:
Feuergefährdete Bereiche sind die explosionsgefährdeten
Bereiche und der Umkreis von 5 m um mögliche Staubaustrittsstellen.
Hinsichtlich Schutzmaßnahmen bei elektrischen Anlagen im
Umkreis von 5 m um mögliche Staubaustrittsstellen siehe DIN
VDE 0100-720 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen
bis 1000 V; Feuergefährdete Betriebsstätten".
Einrichtungen sind Absaugeinrichtungen nach § 5 und Einrichtungen
zur Strahlmittelrückgewinnung.
Diese Forderung ist für Rohrleitungen erfüllt, wenn
zur Vermeidung von Staubablagerungen
vorliegen.
Diese Forderung ist für Naßabscheider z. B. erfüllt,
wenn
und
sie derart überwacht werden, daß bei ungenügender
Wirksamkeit der Absaugung (z. B. Strömungsgeschwindigkeit,
Unterdruck) die Strahlanlage selbsttätig abgeschaltet wird.
Diese Forderung ist für Trockenabscheider z. B. erfüllt,
wenn sie
Siehe VDI 3673 Blatt 1 "Druckentlastung von Staubexplosionen"
und VDI 2263 "Staubbrände und Staubexplosionen; Gefahren,
Beurteilung, Schutzmaßnahmen".
DA zu § 8 Abs. 1:
– offene Flammen, z. B. Feuerarbeiten, Streichholz- oder Feuerzeugflamme,
– Zigarettenglut, Zigarettenkippen,
– heiße Oberflächen mit einer Oberflächentemperatur
größer oder gleich 135 °C, z. B. Heizeinrichtungen,
heißgelaufene Lager, heißes Strahlgut,
– funkenreißende Maschinenteile,
– chemische Reaktionen, z. B. aluminothermische Reaktionen,
– elektrostatische Entladungsvorgänge,
– elektrische Anlagen und Betriebsmittel, die nicht den jeweils
anzuwendenden VDE-Bestimmungen entsprechen.
– Aufnahmeeinrichtungen für das Strahlgut (Tisch, Gehänge),
– Erfassungseinrichtungen, einschließlich der Strahlraumbegrenzungen,
– Lüftungs- und Absaugrohre,
– Filtergehäuse, einschließlich Staubsammeltrichter,
Filterstützkörbe, Filtertaschen und -schläuche,
sofern diese leitfähig sind,
– Schlauchleitungen von Druckluftstrahleinrichtungen.
DA zu § 8 Abs. 2:
– möglichst gerade, strömungstechnisch günstig
gestaltete Leitungsteile
und
– eine Strömungsgeschwindigkeit von mindestens 20 m/s
– gefährliche Staubanbackungen oder -ansammlungen
und
– beim Strahlen von Leichtmetallen zusätzlich die Ansammlung
gefährlicher Wasserstoff-Luft-Gemische
vermieden sind
– explosionsfest für den reduzierten Explosionsdruck
gebaut,
– mit Explosions-Druckentlastungseinrichtungen und mit Einrichtungen
zur explosionstechnischen Entkopplung ausgerüstet sind
und
– derart überwacht werden, daß die Strahlanlage
abgeschaltet wird, wenn der erforderliche Unterdruck am Filter
nicht mehr erreicht wird.