(1) In Strahlmitteln dürfen die im folgenden genannten
Stoffe und ihre Verbindungen
nicht überschreiten. Sie müssen diese Grenzen soweit
wie möglich unterschreiten. Metallverbindungen sind als Metalle,
Chromate als Chromtrioxid zu berechnen.
(2) Strahlmittel dürfen nicht mehr als 2 vom Hundert ihres
Gewichts an freier kristalliner Kieselsäure enthalten.
Hinsichtlich Verwendungsbeschränkungen für Strahlmittel
siehe § 12.
Als freie kristalline Kieselsäure werden die kristallinen
SiO2-Modifikationen Quarz, Cristobalit und Tridymit bezeichnet.
1. Antimon, Blei, Cadmium, Zinn, Arsen, Beryllium, Chromate,
Kobalt und Nickel in der Summe 2 vom Hundert des Gewichts,
2. Arsen, Beryllium, Chromate, Kobalt und Nickel in der Summe
0,2 vom Hundert des Gewichts,
3. Beryllium, Chromate, Kobalt, Cadmium einzeln 0,1 vom Hundert
des Gewichts
DA zu § 7:
DA zu § 7 Abs. 2: