(1) Bei fehlendem Sichtkontakt zwischen Maschinenführer
und Freistrahlern müssen Einrichtungen vorhanden sein, die
eine fortwährende Verständigung ermöglichen.
(2) Für Freistrahlarbeiten, bei denen mindergiftige, giftige,
sehr giftige, krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde
Stoffe freigesetzt werden können, müssen vorhanden sein:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Verständigung
über Funk oder personengebundene Gegensprecheinrichtung erfolgt.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt durch Luftduschen mit Absaugeinrichtungen
mit Filtereinrichtung nach VDI 2262 "Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe" oder Abspritzeinrichtungen.
1. Einrichtungen, mit denen die Schutzanzüge nach §
11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a unmittelbar nach dem Verlassen
des Strahlraumes von anhaftendem Strahlstaub gereinigt werden
können, und
2. außerhalb der Arbeitsräume getrennte Umkleideräume
für Straßenkleidung und persönliche Schutzausrüstungen.
DA zu § 6 Abs. 1:
DA zu § 6 Abs. 2 Nr. 1: