(1) Strahlräume müssen so beschaffen sein, daß
in ihnen Staubablagerungen weitgehend vermieden sind.
(2) Strahlräume müssen so beschaffen sein, daß
Staubaustritte nicht zu einer Überschreitung der zulässigen
Grenzwerte in Arbeitsbereichen außerhalb der Strahlräume
führen können.
(3) Strahlräume, in denen sich während des Strahlens
Personen aufhalten müssen, müssen so eingerichtet sein,
daß diese Personen von außen beobachtet werden können.
(4) gegenstandslos
[siehe § 5 der BG-Vorschrift "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B1)]
(5) Strahlräume müssen mit Absaugeinrichtungen ausgerüstet
sein. Dies gilt nicht, wenn eine wirksame Staubbindung erfolgt.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
sind.
Eine wirksame Staubbindung erfolgt, wenn ein Naßdruckluftstrahlverfahren
angewendet wird, für das eine behördlich oder berufsgenossenschaftlich
anerkannte Prüfbescheinigung vorliegt.
Anforderungen an Absaugeinrichtungen siehe BG-Regeln "Arbeitsplätze mit Arbeits-
platzlüftung" (BGR 121, bisherige ZH 1/140).
Hinsichtlich Feuer- und Explosionsgefahren siehe § 8.
Die abzusaugenden Luftmengen hängen ab vom Rauminhalt der Strahlräume, der
Wartezeit bis zum Offnen der Strahlräume nach Beendigung des Strahlvorganges
und dem Anwendungszweck; bei Schleuderstrahlmaschinenkammern außerdem von
der Anzahl der Schleuderräder und bei Druckluftstrahlräumen von der Anzahl der
Düsen, dem Druck und der Luftmenge:
1. Sie sind richtig bemessen, wenn im gesamten Strahlraum ein ausreichender
Unterdruck vorherrscht.
Ein ausreichender Unterdruck ist z. B. in stationären Strahlräumen gegeben,
wenn
Bei begehbaren, stationären Strahlräumen ist während des Strahlvorganges
zusätzlich der Luftwechsel so zu wählen, daß ausreichende Sichtverhältnisse
gewährleistet sind.
2. Sie sind beim Freistrahlen in stationären Strahlräumen beim Auftreten mindergiftiger, giftiger, sehr giftiger, krebserzeugender, fruchtschädigender oder erbgutverändernder Gefahrstoffe richtig bemessen, wenn zusätzlich zu dem Unterdruck von 40-50 Pa nach Nummer 1 ein 40 bis 60facher Luftwechsel pro Stunde vorhanden ist.
Zu den stationären Strahlräumen zählen nicht
3. Sie sind beim Freistrahlen in nicht stationären Strahlräumen der Bauwirtschaft richtig bemessen, wenn z. B. ein 5facher Luftwechsel pro Stunde angestrebt wird.
Unabhängig von diesem Luftwechsel sollte die mittlere Strömungsgeschwindigkeit
im Strömungsquerschnitt 2,0 m/s nicht übersteigen und 0,5 m/s nicht unterschreiten.
Zu den nicht stationären Strahlräumen der Bauwirtschaft zählen z. B. Einzeltungen, Abplanungen, Kastenquerschnitte von Brücken. In diesen Strahlräumen sollte
ein Unterdruck von 20 Pa vorhanden sein.
DA zu § 4 Abs. 1:
– die Wände der Strahlräume glatt
und
– Versteifungen und Verstrebungen aus Rundprofilen hergestellt
DA zu § 4 Abs. 5:
– im Strahlraum ein Unterdruck von 40 bis 50 Pa vorhanden ist
oder
– in allen Öffnungen des Strahlraumes eine nach innen gerichtete Strömung
vorhanden ist und die mittlere Strömungsgeschwindigkeit im Strömungsquerschnitt gleich oder größer 1,0 m/s beträgt.
– Einzeltungen, Abplanungen, Doppelbodenzellen von Wasserfahrzeugen
sowie
– Maschinengehäuse und Behälter, die sich nicht im Einbauzustand befinden.