(1) Für Strahlräume in Eisen-, Stahl-, Temper- und NE-Metallgießereien, die bis zum 1. April 1994 bereits in Betrieb waren, muß abweichend von § 61 der BB-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) die Bestimmung des § 4 Abs. 3 sofort erfüllt sein.
(2) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, daß Strahlräume entsprechend dieser BG-Vorschrift geändert werden, wenn
| 1. | sie wesentlich erweitert oder umgebaut wurden, |
| 2. | die bestimmungsgemäße Verwendung der Strahlräume geändert wurde |
| oder | |
| 3. | das Unfallgeschehen dies erfordert. |