(1) Der Unternehmer hat zur Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger
Staub/Luft-Gemische dafür zu sorgen, daß Staubablagerungen
aus Räumen, in denen mit Ablagerungen brennbarer Stäube
zu rechnen ist, und aus Absaugeinrichtungen in angemessenen Zeitabständen
gefahrlos entfernt werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nach
Strahlarbeiten in geschlossenen Bauteilen, in Einhausungen und
Einzeltungen der abgelagerte Staub gefahrlos entfernt wird.
Explosionsfähige Staub/Luft-Gemische siehe § 8.
Als Staubablagerungen sind solche mit einer Korngröße
kleiner oder gleich 0,5 mm zu verstehen.
Räume, in denen mit explosionsfähigen Staub-Luft-Gemischen
zu rechnen ist, sind z. B. Aufstellungsräume filternder Abscheider
von Strahlanlagen und -einrichtungen. Dabei ist zu beachten, daß
sich bei Reinluftrückführung Staub über weite Betriebsbereiche
ausbreiten und langfristig gefährliche Ablagerungen bilden
kann; siehe auch BG-Regeln "Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzlüftung" (BGR 121, bisherige ZH 1/140).
Ein gefahrloses Entfernen ist z. B. durch ortsbewegliche Industriestaubsauger
der Verwendungskategorie C/B1 gewährleistet, siehe auch BIA-Informations-
und Arbeitsblatt 510 220 "Sicherheitstechnische Anforderungen
an den Staubexplosionsschutz bei Industriestaubsaugern".
DA zu § 19 Abs. 1: