(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, das ein wechselweises
oder gleichzeitiges Strahlen von Leichtmetallen und eisenhaltigen
Teilen in einem Strahlraum nur durchgeführt wird, wenn die
Bestimmungen des § 8 erfüllt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das wechselweise Strahlen von
Leichtmetallen und eisenhaltigen Teilen in einem Strahlraum auch
zulässig, wenn vor jedem Wechsel der Strahlraum und die Absaugeinrichtungen
gereinigt werden.
Das wechselweise oder gleichzeitige Strahlen von Leichtmetallen
und eisenhaltigen Teilen in einem Strahlraum beinhaltet aufgrund
möglicher aluminothermischer Reaktionen beim gleichzeitigen
Vorhandensein von Aluminium und Rost ein erhöhtes Entzündungsrisiko.
DA zu § 17 Abs. 1 und 2: