(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Einrichtungen zum Erfassen, Fortleiten und Abscheiden des Staubes sowie der Lufterneuerung und Luftführung wirksam sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Strahlarbeiten, soweit es die betriebstechnischen Gründe zulassen,
| 1. | in Strahlmaschinen oder Strahlanlagen |
| oder | |
| 2. | mit Strahlgeräten, in deren Strahlräumen sich beim Strahlen keine Personen aufhalten können, |
durchgeführt werden.
(3) Können Gegenstände aus betriebstechnischen Gründen
nicht entsprechend Absatz 2 gestrahlt werden, hat der Unternehmer
dafür zu sorgen, daß sie, soweit es ihre Abmessungen
zulassen, in Strahlräumen gestrahlt werden, die den Anforderungen
der §§ 4 und 5 entsprechen.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die
Versicherten während der Strahlarbeiten nach Absatz 3 persönliche
Schutzausrüstungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
benutzen.
(5) Können Gegenstände wegen ihrer Abmessungen auch
nicht in Strahlräumen nach Absatz 3 gestrahlt werden, dürfen
sie nur gestrahlt werden, wenn der Unternehmer sichergestellt
hat, daß Personen nicht gefährdet sind.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Strahlräume
erst dann ohne Atemschutzgeräte betreten werden, wenn die
Staubkonzentrationen soweit abgesunken sind, daß die zulässigen
MAK- und TRK-Werte dauerhaft sicher eingehalten sind.
(7) Ist beim Reinigen von Strahlräumen und Abscheideeinrichtungen,
beim Beseitigen von Strahlschutt oder beim Entfernen von Strahlmittelrückständen
die Entwicklung von Staub nicht zu vermeiden, hat der Unternehmer
dafür zu sorgen, daß die im Einwirkungsbereich des
Staubes beschäftigten Versicherten persönliche Schutzausrüstungen
nach § 11 benutzen.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Strahlarbeiten in
Schleuderstrahlanlagen, in Handstrahlkammern (Handstrahlkästen)
oder mit Saugkopfstrahleinrichtungen durchgeführt werden.
Betriebstechnische Gründe liegen dann vor, wenn das Strahlgut
wegen seiner Abmessungen, seiner Form oder seines Gewichts nicht
in Strahlmaschinen oder Strahlanlagen gestrahlt werden kann oder
die Errichtung von Strahlanlagen einen im Vergleich zu Dauer und
Häufigkeit der Strahlarbeiten unverhältnismäßig
hohen Aufwand erfordert.
Die Forderung zum Schutz gegen mechanische Gefahren ist z. B.
erfüllt, wenn Strahlarbeiten im Freien hinter einem mit Planen
abgehängten Gerüst durchgeführt werden.
Strahlarbeiten außerhalb von Strahlanlagen und -räumen
werden an Bauwerken, Bauwerksteilen oder Gegenständen (z.
B. Wasserfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Großmaschinengehäusen)
durchgeführt, die nicht transportabel sind oder wegen ihrer
Abmessungen nicht in Strahlanlagen oder Strahlräume eingebracht
werden können.
Verletzungsgefahr durch austretendes Strahlmittel besteht für
Die Gefahr einer Gesundheitsschädigung besteht beim Entfernen
z. B. bleihaltiger, arsenhaltiger, quecksilberhaltiger, zinkchromathaltiger,
teer- und pechhaltiger Beschichtungsstoffe von Oberflächen
sowie beim Strahlen quarzhaltiger Materialien und form- und kernsandbehafteter
Gußstücke.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn beim Freistrahlen
mit Druckluft im Strahlraum nach Beendigung der Strahlarbeiten
ein 5facher Luftwechsel vor dem Betreten des Strahlraumes erfolgt
ist, wobei eine Luftwechselzahl von 40 bis 60 pro Stunde zugrunde
gelegt wird.
Dies bedeutet, daß bei einer
einzuhalten ist.
MAK-Werte und TRK-Werte siehe Durchführungsanweisungen zu
§ 11 Abs. 1.
DA zu § 13 Abs. 2:
DA zu § 13 Abs. 3:
DA zu § 13 Abs. 5:
– in der Nähe befindliche Personen
und
– Maschinenführer von Strahlmaschinen und Einrichtungen,
die sich außerhalb des Strahlraumes aufhalten.
DA zu § 13 Abs. 6:
– Luftwechselzahl von 40 pro Stunde eine Wartezeit von 8 Minuten
und
– Luftwechselzahl von 60 pro Stunde eine Wartezeit von 5 Minuten