§ 72
Beseitigen von Sprengschwaden

(1) Sprengschwaden dürfen nur durch künstliche Belüftung beseitigt werden. Dies gilt nicht, wenn die Sprengschwaden durch natürliche Belüftung in angemessener Frist abziehen. DA

(2) Werden die Sprengschwaden abgesaugt, muß sich die Ansaugöffnung der Lüftungsleitung so nahe wie möglich an der Sprengstelle befinden. Die Abluft ist so zu führen, daß sie nicht in die Atemluft der Versicherten gelangen kann. Zusätzlich muß zur Beseitigung der Sprengschwaden vor der Ortsbrust eine drückende Belüftung eingesetzt werden, wobei deren Ansaugstelle so angeordnet sein muß, daß sie von den Sprengschwaden nicht erreicht werden kann. Die Förderleistung der drückenden Zusatzbelüftung muß mindestens 70 % der Förderleistung der absaugenden Belüftung betragen.

(3) Die Beseitigung der Sprengschwaden kann allein durch drückende Belüftung erfolgen, wenn
die Versicherten sich vor der Sprengung ins Freie begeben und die Arbeitsstelle erst wieder betreten, nachdem die Sprengschwaden vollständig ins Freie geführt worden sind
oder
die Schwaden so abgeführt werden, daß sie nicht in die Atemluft der Versicherten gelangen können
oder
ein Schutzraum mit autonomer Luftversorgung zur Verfügung steht und sichergestellt ist, daß die Versicherten diesen Schutzraum vor der Sprengung aufsuchen und erst wieder verlassen, nachdem der Abzug der Sprengschwaden durch Messung festgestellt worden ist. DA


DA zu § 72 Abs. 1:

Im Regelfall gilt eine Frist von 15 Minuten für das Abziehen der Sprengschwaden als angemessen.


DA zu § 72 Abs. 3:

Als Schutzräume eignen sich vorzugsweise Schwadencontainer. Schutzräume im Sprengbereich haben gleichzeitig auch die Anforderungen an Deckungsräume entsprechend § 36 zu erfüllen.

Der Abzug der Sprengschwaden kann durch Messung einer Leitkomponente der Sprengschwaden, z. B. Kohlenmonoxid (CO) oder Stickstoffdioxid (NO2) festgestellt werden.

Siehe auch § 40 Abs. 1 UVV "Bauarbeiten" (VBG 37).