(1) Sprengschwaden dürfen nur durch künstliche Belüftung
beseitigt werden. Dies gilt nicht, wenn die Sprengschwaden durch
natürliche Belüftung in angemessener Frist abziehen.
(2) Werden die Sprengschwaden abgesaugt, muß sich die
Ansaugöffnung der Lüftungsleitung so nahe wie möglich
an der Sprengstelle befinden. Die Abluft ist so zu führen,
daß sie nicht in die Atemluft der Versicherten gelangen
kann. Zusätzlich muß zur Beseitigung der Sprengschwaden
vor der Ortsbrust eine drückende Belüftung eingesetzt
werden, wobei deren Ansaugstelle so angeordnet sein muß,
daß sie von den Sprengschwaden nicht erreicht werden kann.
Die Förderleistung der drückenden Zusatzbelüftung
muß mindestens 70 % der Förderleistung der absaugenden
Belüftung betragen.
(3) Die Beseitigung der Sprengschwaden kann allein durch drückende
Belüftung erfolgen, wenn
Im Regelfall gilt eine Frist von 15 Minuten für das Abziehen
der Sprengschwaden als angemessen.
Als Schutzräume eignen sich vorzugsweise Schwadencontainer.
Schutzräume im Sprengbereich haben gleichzeitig auch die
Anforderungen an Deckungsräume entsprechend § 36
zu erfüllen.
Der Abzug der Sprengschwaden kann durch Messung einer Leitkomponente
der Sprengschwaden, z. B. Kohlenmonoxid (CO) oder Stickstoffdioxid
(NO2) festgestellt werden.
Siehe auch § 40 Abs. 1 UVV "Bauarbeiten" (VBG
37).
– die Versicherten sich vor der Sprengung ins Freie begeben
und die Arbeitsstelle erst wieder betreten, nachdem die Sprengschwaden
vollständig ins Freie geführt worden sind
oder
– die Schwaden so abgeführt werden, daß sie nicht
in die Atemluft der Versicherten gelangen können
oder
– ein Schutzraum mit autonomer Luftversorgung zur Verfügung
steht und sichergestellt ist, daß die Versicherten diesen
Schutzraum vor der Sprengung aufsuchen und erst wieder verlassen,
nachdem der Abzug der Sprengschwaden durch Messung festgestellt
worden ist.
DA zu § 72 Abs. 1:
DA zu § 72 Abs. 3: