§ 22
Instandsetzen von Zündmaschinen, Zündmaschinenprüfgeräten
und Zündkreisprüfern
Der Unternehmer darf Zündmaschinen, Zündmaschinenprüfgeräte
und Zündkreisprüfer nur vom Hersteller oder von einer
von der Berufsgenossenschaft anerkannten Stelle instandsetzen
lassen.