§ 22
Instandsetzen von Zündmaschinen, Zündmaschinenprüfgeräten und Zündkreisprüfern

Der Unternehmer darf Zündmaschinen, Zündmaschinenprüfgeräte und Zündkreisprüfer nur vom Hersteller oder von einer von der Berufsgenossenschaft anerkannten Stelle instandsetzen lassen.