(1) Der Unternehmer hat vor Beginn der Arbeiten den Betreiber der Kabel in Kenntnis zu setzen. Erforderliche Sicherheitsmaßnahmen müssen im Einvernehmen mit dem Kabelbetreiber festgelegt werden.
(2) Der Kopf des Kabelbeschussgerätes darf erst aufgeschraubt werden, wenn das Gerät auf dem Kabel befestigt ist.
(3) Das Kabelbeschussgerät darf nur mit einer Fernauslöseeinrichtung
gezündet werden, die nicht elektrisch leitend ist. Beim Zünden
ist der Standplatz so zu wählen, dass Versicherte durch
einen Kurzschlusslichtbogen nicht gefährdet werden können.
(4) Nach Beschuss des Kabels ist vor Berühren des
Kabelbeschussgerätes dessen elektrische Spannungsfreiheit
festzustellen.
Die Größe der Gefahrzone richtet sich nach der Nennspannung,
mit der das Kabel betrieben wird. Die Gefährdung kann ausgeschlossen
werden
Bei Arbeiten mit Kabelbeschussgeräten kann in ungünstigen
Fällen nach dem Beschießen eines Kabels am Kabelbeschussgerät
Spannung anstehen. Diese Spannung kann im Regelfall mit herkömmlichen,
für die Nennspannung der Anlage ausgelegten Spannungsprüfern
nicht festgestellt werden. Daher ist durch entsprechende organisatorische
oder andere Maßnahmen, z. B. Rückfrage bei der netzführenden
Stelle, vor Freigabe zur weiteren Handhabung des Kabelbeschussgerätes
festzustellen, ob an demselben Spannung anstehen kann.
Siehe auch § 6 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel" (BGV A2, bisherige VBG 4).
DA zu § 27 Abs. 3:
– durch einen der Spannung entsprechenden Sicherheitsabstand,
der mindestens 10 m betragen muss,
oder
– durch Auslösen des Schusses hinter einer Deckung, die
einen möglichen Kurzschlusslichtbogen vom Benutzer des
Gerätes fernhält, z. B. Deckung durch den neben dem
Kabelgraben liegenden Erdaushub.
DA zu § 27 Abs. 4: