§ 3
Kennzeichnung

(1) An Eintreibgeräten müssen folgende Angaben gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:
Name oder eingetragenes Warenzeichen des Herstellers oder Lieferers, bei ausländischen Geräten: des Einführers,
Typbezeichnung,
bei kraftbetriebenen Geräten: Herstellungs- oder Erzeugnis-Nr.,
bei druckluftbetriebenen Geräten zusätzlich: der zulässige Betriebsüberdruck in bar,
bei elektrisch betriebenen Geräten zusätzlich: die elektrischen Kenndaten. DA

(2) Zusätzlich zur Kennzeichnung nach Absatz 1 müssen Eintreibgeräte, die mit einer Auslösesicherung (Freischusssicherung) nach § 6 ausgerüstet sein müssen, mit einem auf der Spitze stehenden gleichzeitigen Dreieck gekennzeichnet sein. DA


DA zu § 3 Abs. 1:

Für die Kennzeichnung von elektrisch betriebenen Eintreibgeräten wird auf VDE 0740 "Bestimmungen für Elektrowerkzeuge" hingewiesen. (zwischenzeitlich zurückgezogen; siehe DIN VDE 0740-300 "Sicherheit für handgeführte Elektrowerkzeuge; Besondere Bestimmungen für Eintreibgeräte").


DA zu § 3 Abs. 2

Das Dreieck soll eine Seitenlänge von mindestens 5 mm aufweisenund nach Möglichkeit hinter der Herstellungs- oder Erzeugnisnummer angebracht sein.