(1) An Eintreibgeräten müssen folgende Angaben gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:
| – | Name oder eingetragenes Warenzeichen des Herstellers oder Lieferers, bei ausländischen Geräten: des Einführers, |
| – | Typbezeichnung, |
| – | bei kraftbetriebenen Geräten: Herstellungs- oder Erzeugnis-Nr., |
| – | bei druckluftbetriebenen Geräten zusätzlich: der zulässige Betriebsüberdruck in bar, |
| – | bei elektrisch betriebenen Geräten zusätzlich:
die elektrischen Kenndaten. |
(2) Zusätzlich zur Kennzeichnung nach Absatz 1 müssen
Eintreibgeräte, die mit einer Auslösesicherung (Freischusssicherung)
nach § 6 ausgerüstet sein müssen, mit einem
auf der Spitze stehenden gleichzeitigen Dreieck gekennzeichnet
sein.
Für die Kennzeichnung von elektrisch betriebenen Eintreibgeräten
wird auf VDE 0740 "Bestimmungen für Elektrowerkzeuge"
hingewiesen. (zwischenzeitlich zurückgezogen; siehe DIN VDE 0740-300 "Sicherheit für handgeführte Elektrowerkzeuge; Besondere Bestimmungen für Eintreibgeräte").
Das Dreieck soll eine Seitenlänge von mindestens 5 mm aufweisenund
nach Möglichkeit hinter der Herstellungs- oder Erzeugnisnummer
angebracht sein.
DA zu § 3 Abs. 1:
DA zu § 3 Abs. 2