(1) Beim Wegladen von Hand dürfen die Abbauwände nicht höher als 12 m sein.
(2) Beim maschinellen Wegladen dürfen die Wände nicht höher als 30 m sein.
(3) Bei maschineller Gewinnung im Hochschnitt darf die Höhe
der Abbauwand die Reichhöhe des Gewinnungsgerätes, die
der größten Arbeitshöhe entspricht, nicht überschreiten.
Die maschinelle Gewinnung im Hochschnitt setzt zur Vermeidung
von Unterhöhlungen der Abbauwand den Einsatz von Hochlöffelbaggern
oder Radladern voraus.
DA zu § 13 Abs. 3: