Zum Erreichen oder Verlassen von schwimmenden Geräten müssen
ein Laufsteg oder Landsteg mit mindestens einseitig angebrachtem
Geländer oder geeignete Boote in ausreichender Anzahl vorhanden
sein.
Geeignete Boote sind z. B. Beiboote nach DIN 83 503 "Binnenschiffbau;
Beiboote".
Arbeits- und Verkehrsboote sind nur dann geeignet, wenn sie den
gleichen Reserveauftrieb und die gleiche Stabilität wie Beiboote
haben. Die Vorschrift schließt die Verwendung von Versorgungsfahrzeugen
als geeignete Landverbindung nicht aus.
DA zu § 9: