zur Unfallverhütungsvorschrift vom 1. April 1979
Aktualisierte Fassung 1998
Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen
sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte
berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen
zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven
Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um
derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die
in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen
erfüllen.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom
28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L
109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März
1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden.