(1) Soweit hinsichtlich bestimmter elektrischer Anlagen und Betriebsmittel keine oder zur Abwendung neuer oder bislang nicht festgestellter Gefahren nur unzureichende elektrotechnische Regeln bestehen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen der nachstehenden Absätze eingehalten werden.
(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sich
in sicherem Zustand befinden und sind in diesem Zustand zu erhalten.
(3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur benutzt
werden, wenn sie den betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen
im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse genügen.
(4) Die aktiven Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
müssen entsprechend ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart
und ihrem Betriebsort durch Isolierung, Lage, Anordnung oder festangebrachte
Einrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sein.
(5) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen so beschaffen
sein, daß bei Arbeiten und Handhabungen, bei denen aus zwingenden
Gründen der Schutz gegen direktes Berühren nach Absatz
4 aufgehoben oder unwirksam gemacht werden muß,
(6) Bei elektrischen Betriebsmitteln, die in Bereichen bedient
werden müssen, wo allgemein ein vollständiger Schutz
gegen direktes Berühren nicht gefordert wird oder nicht möglich
ist, muß bei benachbarten aktiven Teilen mindestens ein
teilweiser Schutz gegen direktes Berühren vorhanden sein.
(7) Die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 5
muß ohne eine Gefährdung, z. B. durch Körperdurchströmung
oder durch Lichtbogenbildung, möglich sein.
(8) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend
ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort
Schutz bei indirektem Berühren aufweisen, so daß auch
im Fall eines Fehlers in der elektrischen Anlage oder in dem elektrischen
Betriebsmittel Schutz gegen gefährliche Berührungsspannungen
vorhanden ist.
Der sichere Zustand ist vorhanden, wenn elektrische Anlagen und
Betriebsmittel so beschaffen sind, daß von ihnen bei ordnungsgemäßem
Bedienen und bestimmungsgemäßer Verwendung weder eine
unmittelbare (z. B. gefährliche Berührungsspannung) noch
eine mittelbare (z. B. durch Strahlung, Explosion, Lärm) Gefahr
für den Menschen ausgehen kann.
Der geforderte sichere Zustand umfaßt auch den notwendigen
Schutz gegen zu erwartende äußere Einwirkungen (z. B.
mechanische Einwirkungen, Feuchtigkeit, Eindringen von Fremdkörpern).
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel können in ihrer Funktion
und Sicherheit durch Umgebungseinwirkungen (z. B. Staub, Feuchtigkeit,
Wärme, mechanische Beanspruchung) nachteilig beeinflußt
werden. Daher sind sowohl die einzelnen Betriebsmittel als auch
die gesamte Anlage so auszuwählen und zu gestalten, daß
ein ausreichender Schutz gegen diese Einwirkungen über die
üblicherweise zu erwartende Lebensdauer gewährleistet
ist. Hierzu zählen unter anderem die Wahl der Schutzart,
der Schutzklasse, der Isolationsklasse sowie der Kriech-
und Luftstrecken. Bei der Wahl sind in jedem Fall die speziellen
Einsatzbedingungen zu berücksichtigen, z. B. auf Baustellen
oder in aggressiver Umgebung.
Als zusätzliche Maßnahmen, die bei der Aufhebung des
betriebsmäßigen Schutzes gegen direktes Berühren
anzuwenden sind, gelten z. B. das Abdecken oder Abschranken.
Ein vollständiger Schutz gegen direktes Berühren ist
häufig die einfachste und in jedem Fall die wirkungsvollste
Schutzmaßnahme. Dies gilt vor allem für Betriebsmittel,
die für betriebsmäßige Vorgänge bedient werden
müssen, aber auch an und in der Nähe von Betriebsmitteln,
zu denen nur Elektrofachkräfte und elektrotechnisch unterwiesene
Personen Zutritt oder Zugriff haben.
In Bereichen, die nur mindestens elektrotechnisch unterwiesenen
Personen zugänglich sind, genügt bei Betriebsmitteln,
die nicht betriebsmäßig, sondern nur zum Wiederherstellen
des Soll-Zustandes bedient werden (z. B. Einstellen oder Entsperren
eines Relais, Auswechseln von Meldelampen oder Schraubsicherungen)
bei Nennspannungen bis 1000 V ein teilweiser Schutz gegen direktes
Berühren (z. B. Abdeckung) nach DIN VDE 0106-100
"Schutz gegen elektrischen Schlag; Anordnung von Betätigungselementen
in der Nähe berührungsgefährlicher Teile".
Solche Abdeckungen erfüllen ihren Zweck, wenn sie gegen unbeabsichtigtes
Verschieben oder Entfernen gesichert sind oder nur mit Werkzeug
oder Schlüssel entfernt werden können.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
In Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV müssen zum Freischalten
die erforderlichen Trennstrecken hergestellt werden können.
Einrichtungen zum Sichern gegen Wiedereinschalten sind z. B. ein-
oder mehrfach verschließbare Schalter, Schalterabdeckungen,
Steckkappen für Schalter, abnehmbare Schalthebel, Blindeinsätze
für Schraubsicherungen, Absperr- und Entlüftungseinrichtungen
für Druckluft, Mittel zum Unwirksammachen der Federkraft,
Mittel zum Unterbrechen der Hilfsspannung.
Bei ferngesteuerten Anlagen müssen Kennzeichnungen, Hinweise
und Anweisungen so gestaltet sein, daß der Schaltzustand
der Anlage und die Zuständigkeiten und Möglichkeiten
für eine Schaltung, z. B. von der zentralen Fernsteuerstelle
aus, eindeutig erkennbar sind.
Einschiebbare isolierende Schutzplatten werden im allgemeinen
nur in Führungsschienen sicher gehalten.
– der spannungsfreie Zustand der aktiven Teile hergestellt
und sichergestellt werden kann oder
– die aktiven Teile unter Berücksichtigung von Spannung,
Frequenz, Verwendungsart und Betriebsort durch zusätzliche
Maßnahmen gegen direktes Berühren geschützt werden
können.
DA zu § 4 Abs. 2:
DA zu § 4 Abs. 3:
DA zu § 4 Abs. 5:
DA zu § 4 Abs. 6:
DA zu § 4 Abs. 7:
– die Anlage oder Abschnitte der Anlage freigeschaltet werden
können,
– die erforderlichen Hilfsmittel und Einrichtungen zum Sichern
gegen Wiedereinschalten sowie ein Verbotszeichen mit der Aussage
"Nicht schalten" und erforderlichenfalls der zusätzlichen
Aussage "Es wird gearbeitet/Ort .../Entfernen des Schildes
nur durch ..." oder bei ferngesteuerten Anlagen entsprechende
Einrichtungen vorhanden sind und angebracht werden können,
– am freigeschalteten Anlageteil das Feststellen der Spannungsfreiheit
möglich ist,
– die Anlageteile, soweit erforderlich, mit Einrichtungen zum
Erden und Kurzschließen (z. B. Erdungsschalter, Erdungswagen,
Anschließstellen) ausgerüstet sind oder Einrichtungen
zum Erden und Kurzschließen (z. B. Seile oder Schienen mit
ausreichendem Querschnitt) vorhanden sind und angebracht werden
können
und
– Hilfsmittel zum Abdecken und Abschranken (z. B. Abdecktücher,
isolierende Schutzplatten) vorhanden sind.