(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß elektrische
Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder
unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen
Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten
werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, daß
die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen
Regeln entsprechend betrieben werden.
(2) Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen
Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden, d. h. entsprechen
sie nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen Regeln, so hat
der Unternehmer dafür zu sorgen, daß der Mangel unverzüglich
behoben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht,
dafür zu sorgen, daß die elektrische Anlage oder das
elektrische Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet
werden.
Leitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft sind alle Tätigkeiten,
die erforderlich sind, damit Arbeiten an elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln von Personen, die nicht die Kenntnisse und
Erfahrungen einer Elektrofachkraft haben, sachgerecht und sicher
durchgeführt werden können.
Die Forderung "unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft"
bedeutet die Wahrnehmung von Führungs- und Fachverantwortung,
insbesondere:
Das Betreiben umfaßt alle Tätigkeiten (Bedienen und
Arbeiten) an und in elektrischen Anlagen sowie an und mit elektrischen
Betriebsmitteln. Zum Instandhalten (siehe DIN 31 051)
gehören die Inspektion (Kontrolle), die Wartung und die Instandsetzung.
Im allgemeinen liegt ein Mangel nicht vor, wenn beim Erscheinen
neuer elektrotechnischer Regeln an neue Anlagen oder Betriebsmittel
andere Anforderungen gestellt werden.
Die Berufsgenossenschaft verweist in ihrem Mitteilungsblatt auf
die im Anhang 1 aufgeführten Anpassungen vorhandener elektrischer
Anlagen und Betriebsmittel an elektrotechnische Regeln.
DA zu § 3 Abs. 1:
– das Überwachen der ordnungsgemäßen Errichtung,
Änderung und Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel,
– das Anordnen, Durchführen und Kontrollieren der zur jeweiligen
Arbeit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich
des Bereitstellens von Sicherheitseinrichtungen,
– das Unterrichten elektrotechnisch unterwiesener Personen,
– das Unterweisen von elektrotechnischen Laien über sicherheitsgerechtes
Verhalten, erforderlichenfalls das Einweisen,
– das Überwachen, erforderlichenfalls das Beaufsichtigen
der Arbeiten und der Arbeitskräfte, z. B. bei nichtelektrotechnischen
Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile.
DA zu § 3 Abs. 2: