(1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle Gegenstände, die als ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z. B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z. B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen. Den elektrischen Betriebsmitteln werden gleichgesetzt Schutz- und Hilfsmittel, soweit an diese Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Sicherheit gestellt werden. Elektrische Anlagen werden durch Zusammenschluß elektrischer Betriebsmittel gebildet.
(2) Elektrotechnische Regeln im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
sind die allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik, die
in den VDE-Bestimmungen enthalten sind, auf die die Berufsgenossenschaft
in ihrem Mitteilungsblatt verwiesen hat. Eine elektrotechnische
Regel gilt als eingehalten, wenn eine ebenso wirksame andere Maßnahme
getroffen wird; der Berufsgenossenschaft ist auf Verlangen nachzuweisen,
daß die Maßnahme ebenso wirksam ist.
(3) Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und
Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen
die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche
Gefahren erkennen kann.
Die Berufsgenossenschaft verweist in ihrem Mitteilungsblatt auf
die im Anhang 3 aufgeführten elektrotechnischen Regeln in
der jeweils gültigen Fassung.
Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall
durch den erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung, z. B.
als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle,
nachgewiesen. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit
mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung
durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden. Der Nachweis
ist zu dokumentieren.
Sollen Mitarbeiter, die die obigen Voraussetzungen nicht erfüllen,
für festgelegte Tätigkeiten, z. B. nach § 5 Handwerksordnung,
bei der Inbetriebnahme und Instandhaltung von elektrischen Betriebsmitteln
eingesetzt werden, können diese durch eine entsprechende
Ausbildung eine Qualifikation als "Elektrofachkraft für
festgelegte Tätigkeiten" erreichen. Diese Qualifikation
wird nicht als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
zur Erteilung der Ausübungsberechtigung gemäß
§ 7a Handwerksordnung angesehen.
Festgelegte Tätigkeiten sind gleichartige, sich wiederholende
Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung
beschrieben sind. In eigener Fachverantwortung dürfen nur
solche festgelegten Tätigkeiten ausgeführt werden, für
die die Ausbildung nachgewiesen ist.
Diese festgelegten Tätigkeiten dürfen nur in Anlagen
mit Nennspannungen bis 1 000 V AC bzw. 1 500 V DC
und grundsätzlich nur im freigeschalteten Zustand durchgeführt
werden. Unter Spannung sind Fehlersuche und Feststellen der Spannungsfreiheit
erlaubt.
Die Ausbildung muß Theorie und Praxis umfassen. Die theoretische
Ausbildung kann innerbetrieblich oder außerbetrieblich in
Absprache mit dem Unternehmer erfolgen. In der theoretischen Ausbildung
müssen, zugeschnitten auf die festgelegten Tätigkeiten,
die Kenntnisse der Elektrotechnik, die für das sichere und
fachgerechte Durchführen dieser Tätigkeiten erforderlich
sind, vermittelt werden.
Die praktische Ausbildung muß an den in Frage kommenden
Betriebsmitteln durchgeführt werden. Sie muß die Fertigkeiten
vermitteln, mit denen die in der theoretischen Ausbildung erworbenen
Kenntnisse für die festgelegten Tätigkeiten sicher angewendet
werden können.
Die Ausbildungsdauer muß ausreichend bemessen sein. Je nach
Umfang der festgelegten Tätigkeiten kann eine Ausbildung
über mehrere Monate erforderlich sein.
Die Ausbildung entbindet den Unternehmer nicht von seiner Führungsverantwortung.
In jedem Fall hat er zu prüfen, ob die in der vorstehend
genannten Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten für
die festgelegten Tätigkeiten ausreichend sind.
DA zu § 2 Abs. 2:
DA zu § 2 Abs. 3: