(1) Versicherte dürfen an bewegbaren Teilen fernbetätigter
Gleiseinrichtungen erst arbeiten, wenn diese von der für
den Bahnbetrieb zuständigen Stelle gegen Bewegungen gesichert
sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeiten, die nur durch Umstellen
der bewegbaren Teile fernbetätigter Gleiseinrichtungen ausgeführt
werden können.
Solche Gleiseinrichtungen können z. B. Weichen, Gleissperren,
Gleisbremsen sein.
Dies kann z. B. bei Wartungsarbeiten an Weichen der Fall sein.
DA zu § 11 Abs. 1:
DA zu § 11 Abs. 2: