BGV C 22: Bauarbeiten, § 35, Beaufsichtigung und Belegung der Arbeitsplätze

VII. Zusätzliche Bestimmungen für Bauarbeiten unter Tage


Die Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft und die Zucker-Berufsgenossenschaft haben die §§ 35 bis 46 nicht übernommen.


§ 35
Beaufsichtigung und Belegung der Arbeitsplätze


(1) Jeder belegte Arbeitsplatz unter Tage muß während jeder Schicht mindestens einmal von einem Aufsichtführenden überprüft werden.

(2) Arbeitsplätze, die nur mit einer Person belegt sind, müssen während jeder Schicht mindestens zweimal von einem Aufsichtführenden überprüft werden.

(3) Abbauarbeiten von Hand, Beräumungsarbeiten und Arbeiten zur Hohlraumsicherung müssen von mindestens zwei Personen durchgeführt werden. Wenn dieses nicht möglich ist, muß sich eine zweite Person in Ruf- oder Sichtweite aufhalten.