(1) Für das Verarbeiten von leicht entzündlichen oder
entzündlichen Beschichtungsstoffen müssen gesonderte
Räume oder, soweit dies aus betriebstechnischen Gründen
nicht möglich ist, gesonderte Bereiche von 5 m um die Verarbeitungsstelle
vorhanden sein, die den in Rechtsvorschriften über feuergefährdete
Räume oder Bereiche enthaltenen Anforderungen entsprechen.
(2) Bereiche, die sich innerhalb der feuergefährdeten Räume
oder Bereiche befinden und in denen gefährliche explosionsfähige
Atmosphäre auftreten kann, müssen den in Rechtsvorschriften
über explosionsgefährdete Bereiche enthaltenen Anforderungen
entsprechen.
Die Errichtung oder Nutzungsänderung entsprechender Gebäude
oder Räume bedarf einer Genehmigung durch die zuständige
Behörde nach dem Bauordnungsrecht und gegebenenfalls nach
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Weitere Anforderungen an gesonderte Räume und Bereiche, z.
B. hinsichtlich Fußböden, Rettungswegen und Notausgängen,
siehe
Betriebstechnische Gründe, die ein Verarbeiten in gesonderten
Räumen nicht ermöglichen, können vorliegen z. B.
bei verketteter Fertigung.
Die Forderung nach gesonderten Räumen oder Bereichen schließt
andere Arbeiten darin nur während der Verarbeitung von leicht
entzündlichen und entzündlichen Stoffen aus.
Trocknungsräume, Abdunstplätze und Abdunststrecken gelten
auch bei Einhaltung des § 5 Abs. 1 als feuergefährdet.
Feuergefährdete Räume und Bereiche müssen nach
§ 43 Abs. 3 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG
1) gekennzeichnet sein. Diese Forderung ist erfüllt,
wenn das Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen
verboten" nach UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz"
(VBG 125) angebracht ist.
Beispiele für feuergefährdete Bereiche sind im Anhang
1 zusammengestellt.
Es ist anzustreben, daß Bereiche, in denen gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, möglichst
vermieden oder zumindest eingeschränkt werden. Geeignete
Maßnahmen hierzu nennen § 5, die "Richtlinien
für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige
Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien
- (EX-RL)" (ZH 1/10) und § 44 UVV "Allgemeine
Vorschriften" (VBG 1). Die nach Ausschöpfung
dieser Maßnahmen verbleibenden explosionsgefährdeten
Bereiche sind nach den "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)"
(ZH 1/10) in Zonen einzuteilen.
Festlegungen für explosionsgefährdete Bereiche mit ihren
Zoneneinteilungen sind in Anhang 1 zusammengestellt. Schutzmaßnahmen
in diesen Zonen siehe "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)"
(ZH 1/10).
Explosionsgefährdete Bereiche müssen nach § 44
Abs. 3 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1)
gekennzeichnet sein. Diese Forderung ist erfüllt, wenn das
Warnzeichen "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre"
nach DIN 40012 Teil 3 "Explosionsschutz; Kennzeichnung von
explosionsgefährdeten Bereichen; Schilder" angebracht
ist. Ferner werden deutliche Fußbodenmarkierungen oder Abschrankungen
empfohlen.
DA zu § 4 Abs. 1:
– UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1),
– Arbeitsstättenverordnung,
– Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten
Räumen (ElexV),
– "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch
explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien
(EX-RL)" (ZH 1/10),
– Merkblatt "Lackierräume" (ZH 1/152).
DA zu § 4 Abs. 2: