§ 4
Räume und Bereiche

(1) Für das Verarbeiten von leicht entzündlichen oder entzündlichen Beschichtungsstoffen müssen gesonderte Räume oder, soweit dies aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich ist, gesonderte Bereiche von 5 m um die Verarbeitungsstelle vorhanden sein, die den in Rechtsvorschriften über feuergefährdete Räume oder Bereiche enthaltenen Anforderungen entsprechen. DA

(2) Bereiche, die sich innerhalb der feuergefährdeten Räume oder Bereiche befinden und in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, müssen den in Rechtsvorschriften über explosionsgefährdete Bereiche enthaltenen Anforderungen entsprechen. DA


DA zu § 4 Abs. 1:

Die Errichtung oder Nutzungsänderung entsprechender Gebäude oder Räume bedarf einer Genehmigung durch die zuständige Behörde nach dem Bauordnungsrecht und gegebenenfalls nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Weitere Anforderungen an gesonderte Räume und Bereiche, z. B. hinsichtlich Fußböden, Rettungswegen und Notausgängen, siehe
UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1),
Arbeitsstättenverordnung,
Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV),
"Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10),
Merkblatt "Lackierräume" (ZH 1/152).

Betriebstechnische Gründe, die ein Verarbeiten in gesonderten Räumen nicht ermöglichen, können vorliegen z. B. bei verketteter Fertigung.

Die Forderung nach gesonderten Räumen oder Bereichen schließt andere Arbeiten darin nur während der Verarbeitung von leicht entzündlichen und entzündlichen Stoffen aus.

Trocknungsräume, Abdunstplätze und Abdunststrecken gelten auch bei Einhaltung des § 5 Abs. 1 als feuergefährdet.

Feuergefährdete Räume und Bereiche müssen nach § 43 Abs. 3 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) gekennzeichnet sein. Diese Forderung ist erfüllt, wenn das Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" nach UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) angebracht ist.

Beispiele für feuergefährdete Bereiche sind im Anhang 1 zusammengestellt.


DA zu § 4 Abs. 2:

Es ist anzustreben, daß Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, möglichst vermieden oder zumindest eingeschränkt werden. Geeignete Maßnahmen hierzu nennen § 5, die "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (ZH 1/10) und § 44 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1). Die nach Ausschöpfung dieser Maßnahmen verbleibenden explosionsgefährdeten Bereiche sind nach den "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10) in Zonen einzuteilen.

Festlegungen für explosionsgefährdete Bereiche mit ihren Zoneneinteilungen sind in Anhang 1 zusammengestellt. Schutzmaßnahmen in diesen Zonen siehe "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10).

Explosionsgefährdete Bereiche müssen nach § 44 Abs. 3 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) gekennzeichnet sein. Diese Forderung ist erfüllt, wenn das Warnzeichen "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" nach DIN 40012 Teil 3 "Explosionsschutz; Kennzeichnung von explosionsgefährdeten Bereichen; Schilder" angebracht ist. Ferner werden deutliche Fußbodenmarkierungen oder Abschrankungen empfohlen.