(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in feuergefährdeten
Räumen sowie in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen
brennbare Beschichtungsstoffe nur in Mengen vorhanden sind, die
für den Fortgang der Arbeiten notwendig sind; sie dürfen
nur in bruchsicheren und verschlossenen Gefäßen bereitgestellt
werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß entleerte
Gefäße für Beschichtungsstoffe mindestens täglich
aus den Arbeitsräumen entfernt werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nach
Beendigung der Arbeit bei offenen Tauchbehältern Brand-,
Explosions- und Gesundheitsgefahren vermieden werden, insbesondere
durch Entleeren, Zudecken oder Absaugen des Lösemitteldampf-Luft-Gemisches.
Bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie lauten
die Absätze 2 und 3 wie folgt:
(2) Entleerte Gefäße für Beschichtungsstoffe
müssen mindestens täglich aus den Arbeitsräumen
entfernt werden.
(3) Nach Beendigung der Arbeit müssen offene Tauchbehälter
zur Vermeidung von Brand-, Explosions- und Gesundheitsgefahren
entleert oder abgedeckt werden oder das Lösemitteldampf-Luft-Gemisch
muß abgesaugt werden.
Für den Fortgang der Arbeiten ist im allgemeinen höchstens
der Bedarf einer Arbeitsschicht ausreichend.
Gefäße, Gebinde, Behälter, die am Arbeitsplatz
in Benutzung sind, müssen ebenfalls gemäß Gefahrstoffverordnung
und Verordnung über brennbare Flüssigkeiten nach dem
Inhaltsstoff gekennzeichnet sein. Ortsbewegliche Gefäße,
die brennbare Flüssigkeiten enthalten, sind nach den Technischen
Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 143 "Ortsbewegliche
Gefäße" über die Kennzeichnung der Gefahrstoffverordnung
hinaus zusätzlich deutlich wie folgt zu kennzeichnen:
– bei VbF A I (Flammpunkt unter 21 °C) mit "VbF A I"
– bei VbF B (Flammpunkt unter 21 °C) mit "VbF B"
– bei VbF A II (Flammpunkt 21 °C bis 55 °C) mit "VbF
A II".
DA zu § 15 Abs. 1: