§ 15
Bereitstellen von Beschichtungsstoffen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in feuergefährdeten Räumen sowie in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen brennbare Beschichtungsstoffe nur in Mengen vorhanden sind, die für den Fortgang der Arbeiten notwendig sind; sie dürfen nur in bruchsicheren und verschlossenen Gefäßen bereitgestellt werden. DA

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß entleerte Gefäße für Beschichtungsstoffe mindestens täglich aus den Arbeitsräumen entfernt werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nach Beendigung der Arbeit bei offenen Tauchbehältern Brand-, Explosions- und Gesundheitsgefahren vermieden werden, insbesondere durch Entleeren, Zudecken oder Absaugen des Lösemitteldampf-Luft-Gemisches.

Bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie lauten die Absätze 2 und 3 wie folgt:

(2) Entleerte Gefäße für Beschichtungsstoffe müssen mindestens täglich aus den Arbeitsräumen entfernt werden.

(3) Nach Beendigung der Arbeit müssen offene Tauchbehälter zur Vermeidung von Brand-, Explosions- und Gesundheitsgefahren entleert oder abgedeckt werden oder das Lösemitteldampf-Luft-Gemisch muß abgesaugt werden.


DA zu § 15 Abs. 1:

Für den Fortgang der Arbeiten ist im allgemeinen höchstens der Bedarf einer Arbeitsschicht ausreichend.

Gefäße, Gebinde, Behälter, die am Arbeitsplatz in Benutzung sind, müssen ebenfalls gemäß Gefahrstoffverordnung und Verordnung über brennbare Flüssigkeiten nach dem Inhaltsstoff gekennzeichnet sein. Ortsbewegliche Gefäße, die brennbare Flüssigkeiten enthalten, sind nach den Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 143 "Ortsbewegliche Gefäße" über die Kennzeichnung der Gefahrstoffverordnung hinaus zusätzlich deutlich wie folgt zu kennzeichnen:

– bei VbF A I (Flammpunkt unter 21 °C) mit "VbF A I"

– bei VbF B (Flammpunkt unter 21 °C) mit "VbF B"

– bei VbF A II (Flammpunkt 21 °C bis 55 °C) mit "VbF A II".