(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Treibgasanlagen
von Fahrzeugen nur betrieben werden, wenn diese sich in einem
ordnungsgemäßen Zustand befinden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Treibgasbehälter
so am Fahrzeug befestigt werden, daß auch Verwindungen des
Fahrzeugrahmens und -aufbaues auf die Treibgasbehälter und
Rohrleitungen sowie deren Befestigungseinrichtungen keinen schädlichen
Einfluß ausüben.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Treibgastanks
entsprechend ihrer Kennzeichnung eingebaut werden.
(4) Abnehmbare Treibgasbehälter müssen am Fahrzeug
so positioniert werden, daß diese liegen und mit der Kragenöffnung
nach unten weisen.
(5) Abweichend von Absatz 4 müssen die Treibgasbehälter
mit der Kragenöffnung nach oben positioniert werden, wenn
die Entnahme bestimmungsgemäß aus der Gasphase erfolgt.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Rohr-
und Schlauchleitungen durch die Fahrbeanspruchung nicht beschädigt
oder undicht werden können.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Leitungen
und deren Ausrüstungsteile für Gas in Flüssigphase
und Treibgasbehälter keiner unzulässigen Wärmeeinwirkung
ausgesetzt sind.
(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das
Betanken von Treibgastanks oder der Flaschenwechsel von außen
sicher und leicht durchgeführt werden kann.
(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Treibgasbehälter
nur dann in Gehäusen untergebracht werden, wenn die Gehäuse
nicht brennbar ausgeführt sind und an ihrer tiefsten Stelle
unverschließbare Öffnungen von mindestens 200 cm²
freien Querschnitt je Behälter vorhanden sind und gegenüber
dem Führerhaus oder dem Fahrgastraum gasdicht ausgeführt
sind.
(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die
Treibgasanlagen so eingestellt werden, daß der Schadstoffgehalt
in den Abgasen so niedrig wie möglich gehalten wird.
(11) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die
Einstellvorrichtung für das Gas/Luft-Gemisch gegen unbeabsichtigtes
Verstellen gesichert wird.
(12) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nur
solche Treibgasanlagen verwendet werden, bei denen das plötzliche
Ausströmen eines großen Flüssiggas-Volumens verhindert
wird.
(13) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Treibgasanlagen
nicht gleichzeitig aus mehreren Treibgasbehältern versorgt
werden. Besteht die Versorgungsanlage aus mehreren Treibgasbehältern,
muß durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden,
daß ein Überströmen von Flüssiggas von einem
Treibgasbehälter in den anderen verhindert ist.
(14) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Fahrzeuge
mit Treibgasanlagen nur dann in ganz oder teilweise geschlossenen
Räumen betrieben werden, wenn in der Atemluft keine gefährlichen
Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile
entstehen können.
(15) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß unter
Erdgleiche Fahrzeuge mit Treibgasanlagen nur betrieben werden,
wenn
(16) Fahrzeuge mit Treibgasanlage sind sicher abzustellen.
(17) Um abgestellte Fahrzeuge mit Treibgasanlagen ist ein ausreichender
Bereich einzuhalten, in dem sich keine Kelleröffnungen und
-zugänge, Gruben und ähnliche Hohlräume, Kanaleinläufe
ohne Flüssigkeitsverschluß, Luft- und Lichtschächte
sowie brennbares Material befinden dürfen.
(18) Abnehmbare Treibgasbehälter dürfen nur dann in
Einstellräumen ausgewechselt werden, wenn die Bildung gefährlicher
explosionsfähiger Atmosphäre verhindert ist.
Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft
hat § 29 Absätze 4 und 5, 16 bis 18 folgende Fassung:
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß abnehmbare
Treibgasbehälter am Fahrzeug so positioniert werden, daß
diese liegen und mit der Kragenöffnung nach unten weisen.
(5) Abweichend von Absatz 4 hat der Unternehmer dafür
zu sorgen, daß die Treibgasbehälter mit der Kragenöffnung
nach oben positioniert werden, wenn die Entnahme bestimmungsgemäß
aus der Gasphase erfolgt.
(16) Versicherte haben Fahrzeuge mit Treibgasanlagen sicher
abzustellen.
(17) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
Fahrzeuge mit Treibgasanlagen in ausreichender Entfernung zu Bereichen,
in denen sich Kelleröffnungen oder -zugänge, Gruben
und ähnliche Hohlräume, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluß,
Luft- und Lichtschächte sowie brennbares Material befinden,
abgestellt werden.
(18) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
abnehmbare Treibgasbehälter nur dann in Einstellräumen
ausgewechselt werden, wenn die Bildung gefährlicher explosionsfähiger
Atmosphäre verhindert ist.
Treibgasanlagen sind Anlagen, in denen Flüssiggas als Kraftstoff
für Verbrennungsmotoren von Fahrzeugen verwendet wird. Zu
den Fahrzeugen gehören auch Radlader.
Für Fahrzeuge mit behördlicher Betriebserlaubnis gelten
die "Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeugen,
deren Motor mit verflüssigten Gasen (Propan, Butan u. ä.)
betrieben wird" zu § 45 StVZO.
Siehe hierzu auch VdTÜV-Merkblatt 750 Teil 1 "Autogasanlagen
(Treibgasanlagen); Anforderungen".
Fahrzeuge ohne behördliche Betriebserlaubnis sind z. B. innerbetriebliche
Fahrzeuge; siehe auch Durchführungsanweisungen zu §
4 UVV "Fahrzeuge" (VBG 12).
In ordnungsgemäßem Zustand befinden sich Treibgasanlagen
von Fahrzeugen mit einer behördlichen Betriebserlaubnis oder
Genehmigung, die sich in dem durch die Erlaubnis oder Genehmigung
bestimmten Zustand befinden. Hinsichtlich des ordnungsgemäßen
Zustandes bei Flurförderzeugen siehe Richtlinie 89/392/EWG.
Bei Fahrzeugen mit Flüssiggasverbrennungsmotor kann der ordnungsgemäße
Zustand angenommen werden, wenn die vorstehend genannte Richtlinie entsprechend
eingehalten ist.
Ein sicheres Befestigen ist gewährleistet, wenn
verwendet werden.
Stahlseile sind als Spannmittel nicht geeignet.
Im Regelfall wird der Kraftstoff der Treibgasanlage aus der flüssigen
Phase des Treibgasbehälters zugeführt. In seltenen Fällen,
z. B. bei kleinen Fahrersitzkehrsaugmaschinen, erfolgt die Entnahme
aus der Gasphase.
Diese Forderung ist für Treibgasbehälter z. B. erfüllt,
wenn
Diese Forderung ist für Rohrleitungen erfüllt, wenn
der Abstand zur Auspuffanlage mindestens 100 mm beträgt oder
geeignete Abschirmungen vorhanden sind.
Diese Forderung ist für Schlauchleitungen erfüllt, wenn
der Abstand zur Auspuffanlage mindestens 300 mm beträgt oder
geeignete Abschirmungen vorhanden sind.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn bei der Positionierung
von Treibgasbehältern mit ihren Ausrüstungsteilen z.
B. ergonomische Erkenntnisse berücksichtigt sind.
Die Forderung an die Ausführung der Gehäuse beinhaltet,
daß diese aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und so
dicht ausgeführt sind, daß kein Flüssiggas in
den Fahrzeuginnenraum gelangen kann.
Eine Minimierung der Schadstoff-Gehalte in Abgasen ergibt sich,
wenn z. B. gemäß § 11 Abs. 12 eine einwandfreie
Verbrennung im Motor gewährleistet ist.
Eine Minimierung der Schadstoffe kann erfahrungsgemäß
bei wechselweisem Betrieb mit Benzin nicht erreicht werden.
Für eine Minimierung der Schadstoffe ist es auch erforderlich,
daß Luftfilter von Motoren regelmäßig auf Sauberkeit
geprüft werden.
Das Sichern gegen unbeabsichtigtes Verstellen kann durch Versiegeln
oder Verplomben erfolgen.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn unmittelbar am Entnahmeventil
des Treibgasbehälters ein Rohrbruchventil angebracht wird, das auf den
maximalen Gasverbrauch (z. B. kg/h) abgestimmt ist.
Siehe auch
Gefährliche Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile
sind dann nicht anzunehmen, wenn bei Messungen die in den Technischen
Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am
Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (ZH 1/401) angegebenen Werte bzw.
die TRK-Werte für die einzelnen
Stoffe unterschritten werden. Bei Stoffgemischen schließt
die Einhaltung der MAK-Werte der einzelnen Komponenten eine Gefährdung
nicht aus.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 45 Abs. 1
UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Zur Vermeidung gefährlicher Konzentrationen gesundheitsschädlicher
Abgasbestandteile sind ausreichende Lüftungsverhältnisse
erforderlich.
Unter Abstellen wird die Außerbetriebnahme von Fahrzeugen
für längere Zeit, z. B. zu Pausen oder nach Arbeitsschluß,
verstanden.
Sicher abstellen beinhaltet auch:
Bild 8: Schutzbereich an Fahrzeugen
Als ausreichend wird ein Bereich angesehen, wenn er mindestens
die Abmessung des Schutzbereiches nach den Durchführungsanweisungen
zu § 29 Abs. 16 hat.
Hinsichtlich der Vermeidung einer gefährlichen explosionsfähigen
Atmosphäre siehe auch § 14 Abs. 1.
– natürliche oder technische Lüftung die Bildung
einer explosionsfähigen Atmosphäre verhindert,
– Treibgasflaschen nur über Erdgleiche gewechselt werden,
– Treibgastanks mit einer automatisch arbeitenden Füllstandsbegrenzung
ausgerüstet sind,
– das Entnahmeventil des Treibgasbehälters mit einer
Einrichtung versehen ist, die bei Stillstand des Motors die Gaszufuhr
zuverlässig absperrt,
– Schlauchleitungen mit Einrichtungen versehen sind, die verhindern,
daß bei Schlauchbeschädigungen Gas in gefahrdrohender
Menge entweichen kann
und
– ständige Aufsicht besteht.
DA zu § 29:
DA zu § 29 Abs. 1:
DA zu § 29 Abs. 2:
– als Spannmittel
– Spannbügel
oder
– Spannbänder (z. B. Stahlbänder mit einem Mindestquerschnitt
von 20 mm²),
– geeignete Gegenlager
und
– korrosionshemmende Zwischenlagen zwischen Treibgasbehälter
und Befestigungseinrichtung
DA zu § 29 Abs. 5:
DA zu § 29 Abs. 7:
– der Treibgasbehälter außerhalb des Motorraumes
angeordnet und nicht der Abluft durch die Motorkühlung sowie
dem Abgas ausgesetzt ist,
– der Abstand des Treibgasbehälters zur Auspuffanlage
mindestens 100 mm beträgt oder geeignete Abschirmungen vorhanden
sind.
DA zu § 29 Abs. 8:
DA zu § 29 Abs. 9:
DA zu § 29 Abs. 10:
DA zu § 29 Abs. 11:
DA zu § 29 Abs. 12:
DA zu § 29 Abs. 14:
– § 54 Abs. 4 UVV "Fahrzeuge" (VBG 12),
– § 21 UVV "Kraftbetriebene Flurförderzeuge"
(VBG 36).
DA zu § 29 Abs. 16:
– ausreichende Be- und Entlüftung im Abstellbereich (siehe
§ 14),
– Abstellen über Erdgleiche,
– Schließen des Entnahmeventils, soweit keine selbsttätig
wirkende Absperreinrichtung vorhanden ist,
– Einhalten des Schutzbereiches nach Bild 8.
DA zu § 29 Abs. 17:
DA zu § 29 Abs. 18: