§ 24
Explosionsschutz

DA

(1) Der Unternehmer hat Räume, in denen Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln oder Kühleinrichtungen mit brennbaren Kühlmitteln aufgestellt sind, als explosionsgefährdete Bereiche festzulegen.

(2) Der Unternehmer hat bei Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln oder Kühleinrichtungen mit brennbaren Kühlmitteln, die im Freien aufgestellt sind, einen explosionsgefährdeten Bereich festzulegen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß explosionsgefährdete Bereiche nach den Absätzen 1 und 2 gekennzeichnet sind. Innerhalb des gefährdeten Bereiches sind Zündquellen unzulässig. DA

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen mit
1.Ammoniak als Kältemittel,
2.anderen brennbaren Kältemitteln der Gruppe 2, deren Füllgewicht 25 kg nicht überschreitet,
3.sonstigen brennbaren Kältemitteln, deren Füllgewicht bei Anlagen mit hermetischen Verdichtern 2,5 kg nicht überschreitet.

Bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lautet Absatz 3 wie folgt:

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß explosionsgefährdete Bereiche nach den Absätzen 1 und 2 gekennzeichnet und Zündquellen innerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche nicht vorhanden sind.


DA zu § 24:

Siehe § 44 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), "Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV)" (ZH 1/309) und insbesondere "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (ZH 1/10) sowie DIN VDE 0165 "Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen" und "Richtlinien für Laboratorien" (ZH 1/119).

Für Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln im Freien ist nach den "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10) der gefährdete Bereich ein Umkreis von 10 m um die Stellen, an denen Kältemittel austreten kann, z. B. Flansche, Wellendichtungen, Stopfbuchsen, Sicherheitsventile oder andere Abblaseöffnungen. Dieser Bereich, in dem damit zu rechnen ist, daß gefährliche Atmosphäre nur selten und dann auch nur kurz auftritt, wird der Zone 2 zugeordnet.

Aufstellungsräume von Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln der Gruppe 3, bei denen eine ständige Lüftung nur natürlich aufrechterhalten wird, werden der Zone 1 zugeordnet.

Aufstellungsräume, deren ständige Lüftung mechanisch betrieben wird, oder in denen Anlagen mit Kältemitteln der Gruppe 2 mit natürlicher Lüftung aufgestellt sind, werden der Zone 2 zugeordnet.

Die Aufstellungsbereiche von Kälteanlagen mit brennbarem Kältemittel mit einem Füllgewicht bis 2,5 kg und mit hermetisch gekapseltem Verdichter oder mit brennbarem Kältemittel der Gruppe 2 mit einem Füllgewicht bis 25 kg oder mit Ammoniak als Kältemittel ohne Beschränkung des Füllgewichts sind bei vorhandener Lüftung keiner Zone zugeordnet. Weitergehende Schutzmaßnahmen gegen Explosionsgefahren zu treffen ist demnach bei Kälteanlagen nicht vorgeschrieben, obwohl Ammoniak mit seiner Zündtemperatur von 630 °C der Temperaturklasse T 1 und der Explosionsklasse II A zugeordnet ist.

Explosionsgefährdete Bereiche können auch wegen anderer brennbarer Stoffe, neben dem Kältemittel, vorhanden sein.


DA zu § 24 Abs. 3:

Die Forderung hinsichtlich Kennzeichnung ist erfüllt, wenn am Eingang zu und in den Räumen oder Bereichen Sicherheitszeichen nach UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sind, z.B. beim Kältemittel Propan das Verbotszeichen P02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" und das Warnzeichen W21 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre".