(1) Der Unternehmer hat Räume, in denen Kälteanlagen
mit brennbaren Kältemitteln oder Kühleinrichtungen mit
brennbaren Kühlmitteln aufgestellt sind, als explosionsgefährdete
Bereiche festzulegen.
(2) Der Unternehmer hat bei Kälteanlagen mit brennbaren
Kältemitteln oder Kühleinrichtungen mit brennbaren Kühlmitteln,
die im Freien aufgestellt sind, einen explosionsgefährdeten
Bereich festzulegen.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß explosionsgefährdete
Bereiche nach den Absätzen 1 und 2 gekennzeichnet sind. Innerhalb
des gefährdeten Bereiches sind Zündquellen unzulässig.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen mit
Bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lautet
Absatz 3 wie folgt:
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß explosionsgefährdete
Bereiche nach den Absätzen 1 und 2 gekennzeichnet und Zündquellen
innerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche nicht vorhanden
sind.
Siehe § 44 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG
1), "Verordnung über elektrische Anlagen in
explosionsgefährdeten Räumen (ElexV)" (ZH 1/309)
und insbesondere "Richtlinien für die Vermeidung der
Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung
- Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (ZH 1/10) sowie
DIN VDE 0165 "Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten
Bereichen" und "Richtlinien für Laboratorien"
(ZH 1/119).
Für Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln im
Freien ist nach den "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)"
(ZH 1/10) der gefährdete Bereich ein Umkreis von 10 m um
die Stellen, an denen Kältemittel austreten kann, z. B. Flansche,
Wellendichtungen, Stopfbuchsen, Sicherheitsventile oder andere
Abblaseöffnungen. Dieser Bereich, in dem damit zu rechnen
ist, daß gefährliche Atmosphäre nur selten und
dann auch nur kurz auftritt, wird der Zone 2 zugeordnet.
Aufstellungsräume von Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln
der Gruppe 3, bei denen eine ständige Lüftung nur natürlich
aufrechterhalten wird, werden der Zone 1 zugeordnet.
Aufstellungsräume, deren ständige Lüftung mechanisch
betrieben wird, oder in denen Anlagen mit Kältemitteln der
Gruppe 2 mit natürlicher Lüftung aufgestellt sind, werden
der Zone 2 zugeordnet.
Die Aufstellungsbereiche von Kälteanlagen mit brennbarem
Kältemittel mit einem Füllgewicht bis 2,5 kg und mit
hermetisch gekapseltem Verdichter oder mit brennbarem Kältemittel
der Gruppe 2 mit einem Füllgewicht bis 25 kg oder mit Ammoniak
als Kältemittel ohne Beschränkung des Füllgewichts
sind bei vorhandener Lüftung keiner Zone zugeordnet. Weitergehende
Schutzmaßnahmen gegen Explosionsgefahren zu treffen ist
demnach bei Kälteanlagen nicht vorgeschrieben, obwohl Ammoniak
mit seiner Zündtemperatur von 630 °C der Temperaturklasse
T 1 und der Explosionsklasse II A zugeordnet ist.
Explosionsgefährdete Bereiche können auch wegen anderer
brennbarer Stoffe, neben dem Kältemittel, vorhanden sein.
Die Forderung hinsichtlich Kennzeichnung
ist erfüllt, wenn am Eingang zu und in den Räumen oder
Bereichen Sicherheitszeichen nach UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
am Arbeitsplatz" (VBG 125) deutlich erkennbar und dauerhaft
angebracht sind, z.B. beim Kältemittel Propan das Verbotszeichen
P02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" und
das Warnzeichen W21 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre".
1. Ammoniak als Kältemittel,
2. anderen brennbaren Kältemitteln der Gruppe 2, deren
Füllgewicht 25 kg nicht überschreitet,
3. sonstigen brennbaren Kältemitteln, deren Füllgewicht
bei Anlagen mit hermetischen Verdichtern 2,5 kg nicht überschreitet.
DA zu § 24:
DA zu § 24 Abs. 3: