(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schweißarbeiten
in Druckluft erst durchgeführt werden, wenn zusätzlich
zu den Bestimmungen der Abschnitte IV C und IV D folgende Bedingungen
erfüllt sind:
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass schweißtechnische Arbeiten
nach Absatz 1 möglichst mittels Lichtbogenverfahren oder
unter Verwendung von Wasserstoff als Brenngas ausgeführt
werden.
Hinsichtlich allgemeiner Bestimmungen für Arbeiten in Druckluft von mehr
als 0,1 bar siehe Druckluftverordnung (CHV 13, bisherige ZH 1/479). Arbeitskammern sind Räume, in denen Arbeiten in Druckluft, z. B. zum Absenken
von Senkkästen oder zum Vortreiben von Tunnels unterhalb des Grundwasserspiegels,
ausgeführt werden. Arbeitskammern sind wegen des erhöhten Sauerstoffangebotes Bereiche mit
Brand-und Explosionsgefahr im Sinne des § 30. Arbeitskammern sind insbesondere wegen der hohen Feuchtigkeit Arbeitsplätze
mit erhöhter elektrischer Gefährdung im Sinne des §
45. Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Der Absaugung der Schadstoffe im Entstehungsbereich ist dabei der Vorzug zu
geben. Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 24 Abs.
1. Feuerlöscheinrichtungen mit Druckwasser sind besonders geeignet. Nicht
geeignet sind Handfeuerlöscher mit Kohlendioxid (CO2). Als Arbeitsbereich gilt der Bereich, in dem eine Gefährdung durch Funken
oder Spritzer auftreten kann. Bei Verwendung von Acetylenflaschen in der Arbeitskammer könnte wegen
des auf den Druckminderer wirkenden erhöhten Umgebungsdruckes der Hinterdruck
den zulässigen Wert von 1,5 bar Überdruck überschreiten.
1. In der Arbeitskammer dürfen nur so viele Personen
anwesend sein, wie gleichzeitig ausgeschleust werden können;
sie müssen sich im Gefahrfall unverzüglich in die Schleuse
zurückziehen können; 2. in Abstimmung mit der Berufsgenossenschaft müssen
die erforderlichen Lüftungsmaßnahmen getroffen sein;
3. die Sicherheitsmaßnahmen für brandgefährdete
Bereiche nach § 30 müssen getroffen sein; 4. die Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz gegen erhöhte
elektrische Gefährdung bei Lichtbogenarbeiten nach §
45 müssen getroffen sein;
5. im Arbeitsbereich dürfen sich nur die für die
Durchführung der Schweißarbeiten erforderlichen Versicherten
aufhalten; sie müssen schwer entflammbare Schutzanzüge
tragen; 6. Druckgasflaschen dürfen nur für die Dauer der
Schweißarbeiten und nur in besonderen Transportbehältern
in die Arbeitskammer gebracht werden;
7. Acetylenflaschen dürfen nicht in die Arbeitskammer
gebracht werden; 8. während der Schweißarbeiten muss sich ein
Sicherheitsposten ständig bei den Druckgasflaschen aufhalten,
in dauernder Sprechverbindung mit den Schweißern stehen
und bei Arbeitspausen und Zwischenfällen sofort die Gaszufuhr
abstellen.
DA zu § 48:
DA zu § 48 Abs. 1 Nr. 1:
– der Fluchtweg vom Arbeitsplatz zur Schleuse freigehalten und insbesondere
bei längeren Arbeitskammern gekennzeichnet ist,
– den örtlichen Verhältnissen entsprechende zusätzliche Maßnahmen
getroffen sind, z. B. umschaltbare Luftzuführung (Einblasen an der Schleuse
statt im Arbeitsbereich), Brandwände in Tunnels, Sprinklereinrichtungen im
Nachlaufgerüst bei Schildvortrieben.
DA zu § 48 Abs. 1 Nr. 2:
DA zu § 48 Abs. 1 Nr. 3:
DA zu § 48 Abs. 1 Nr. 5:
DA zu § 48 Abs. 1 Nr. 7: