G. Schweißtechnische Arbeiten in Druckluft

§ 48
Schweißarbeiten in Druckluft

DA

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schweißarbeiten in Druckluft erst durchgeführt werden, wenn zusätzlich zu den Bestimmungen der Abschnitte IV C und IV D folgende Bedingungen erfüllt sind:
1.In der Arbeitskammer dürfen nur so viele Personen anwesend sein, wie gleichzeitig ausgeschleust werden können; sie müssen sich im Gefahrfall unverzüglich in die Schleuse zurückziehen können; DA
2.in Abstimmung mit der Berufsgenossenschaft müssen die erforderlichen Lüftungsmaßnahmen getroffen sein; DA
3.die Sicherheitsmaßnahmen für brandgefährdete Bereiche nach § 30 müssen getroffen sein; DA
4.die Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz gegen erhöhte elektrische Gefährdung bei Lichtbogenarbeiten nach § 45 müssen getroffen sein;
5.im Arbeitsbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der Schweißarbeiten erforderlichen Versicherten aufhalten; sie müssen schwer entflammbare Schutzanzüge tragen; DA
6.Druckgasflaschen dürfen nur für die Dauer der Schweißarbeiten und nur in besonderen Transportbehältern in die Arbeitskammer gebracht werden;
7.Acetylenflaschen dürfen nicht in die Arbeitskammer gebracht werden; DA
8.während der Schweißarbeiten muss sich ein Sicherheitsposten ständig bei den Druckgasflaschen aufhalten, in dauernder Sprechverbindung mit den Schweißern stehen und bei Arbeitspausen und Zwischenfällen sofort die Gaszufuhr abstellen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass schweißtechnische Arbeiten nach Absatz 1 möglichst mittels Lichtbogenverfahren oder unter Verwendung von Wasserstoff als Brenngas ausgeführt werden.


DA zu § 48:

Hinsichtlich allgemeiner Bestimmungen für Arbeiten in Druckluft von mehr als 0,1 bar siehe Druckluftverordnung (CHV 13, bisherige ZH 1/479).

Arbeitskammern sind Räume, in denen Arbeiten in Druckluft, z. B. zum Absenken von Senkkästen oder zum Vortreiben von Tunnels unterhalb des Grundwasserspiegels, ausgeführt werden.

Arbeitskammern sind wegen des erhöhten Sauerstoffangebotes Bereiche mit Brand-und Explosionsgefahr im Sinne des § 30.

Arbeitskammern sind insbesondere wegen der hohen Feuchtigkeit Arbeitsplätze mit erhöhter elektrischer Gefährdung im Sinne des § 45.

 


DA zu § 48 Abs. 1 Nr. 1:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

der Fluchtweg vom Arbeitsplatz zur Schleuse freigehalten und insbesondere bei längeren Arbeitskammern gekennzeichnet ist,
den örtlichen Verhältnissen entsprechende zusätzliche Maßnahmen getroffen sind, z. B. umschaltbare Luftzuführung (Einblasen an der Schleuse statt im Arbeitsbereich), Brandwände in Tunnels, Sprinklereinrichtungen im Nachlaufgerüst bei Schildvortrieben.

 


DA zu § 48 Abs. 1 Nr. 2:

Der Absaugung der Schadstoffe im Entstehungsbereich ist dabei der Vorzug zu geben.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 24 Abs. 1.

 


DA zu § 48 Abs. 1 Nr. 3:

Feuerlöscheinrichtungen mit Druckwasser sind besonders geeignet.

Nicht geeignet sind Handfeuerlöscher mit Kohlendioxid (CO2).

 


DA zu § 48 Abs. 1 Nr. 5:

Als Arbeitsbereich gilt der Bereich, in dem eine Gefährdung durch Funken oder Spritzer auftreten kann.

 


DA zu § 48 Abs. 1 Nr. 7:

Bei Verwendung von Acetylenflaschen in der Arbeitskammer könnte wegen des auf den Druckminderer wirkenden erhöhten Umgebungsdruckes der Hinterdruck den zulässigen Wert von 1,5 bar Überdruck überschreiten.